Feste Termine

Meldefrist Bezeichnung Art rechtliche Grundlage für Zeitraum Antrag/Meldung an ics-Datei Details
30.06.2024 Meldung Plattform Abwärme Meldefrist 17 Abs. 2 EnEfG Vorjahr BfEE (Bundesstelle für Energieeffizienz)
  • 17 Abs. 2 EnEfG

Unternehmen, die einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von über 2,5 Gigawattstunden haben, sind verpflichtet Informationen zu anfallender Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) bis zum 31. März eines jeden Jahres bzw. erstmalig 30.06.2024 zu übermitteln und die übermittelten Informationen bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren.

15.10.2024 Veröffentlichung vorläufige Netzentgelte Strom und Offhsore-Umlage Veröffentlichung §17f EnWG; § 20 EnWG Folgejahr -

Veröffentlichungspflicht der vorläufigen Netzentgelte und Offshore-Umlage für das Folgejahr durch die Verteil- und Übertragungsnetzbetreiber.

Die endgültigen Netzentgelte müssen bis spätestens 01.01. des Jahres veröffentlicht werden.

25.10.2024 Veröffentlichung der KWK- , §19 StromNEV- und AbLaV-Umlage Veröffentlichung §26b KWKG 2020 Folgejahr -

Veröffentlichungspflicht der KWKG-, §19 StromNEV- und AbLaV-Umlage für das Folgejahr durch die Übertragungsnetzbetreiber.

18.07.2025 Frist zur Einführung eines Energiemanagementsystems Abgabepflicht § 8 EnEfG Ab sofort BAFA

§ 8 Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen

(1) Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem gemäß Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 einzurichten

(2) Unternehmen, die bis zum Ablauf des 17. November 2023 den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 erlangt haben, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 eingerichtet haben. Unternehmen, die ab dem 18. November 2023 den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 erlangen, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben, eingerichtet haben. Unternehmen im Sinne von Satz 1 und 2 sind bis zum Nachweis der Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsytems von der Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen befreit, längstens jedoch bis zum Ablauf der in Satz 1 oder 2 genannten Fristen.

(3) Ein Unternehmen, das nach Absatz 1 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten hat, hat mindestens folgende zusätzliche Anforderungen als Teil des Energie- oder Umweltmanagementsystems zu erfüllen:

1. Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
2. Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
3. Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021

Alle zukünftigen Termine dieser Kategorie als .ics-Datei laden

Individuelle Fristen entnehmen Sie bitte der Tabelle auf der Startseite.