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Meldefrist 25.06.2024
BezeichnungErstattung des Nachzahlungsbetrages der Steuerveranlagung
Art Meldefrist
rechtliche Grundlage§ 8 Abs. 4 StromStG
für ZeitraumVorjahr
Antrag/Meldung anHauptzollamt
Bemerkung:

Gemäß § 8 Abs. 4 StromStG: Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 7 bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres an das Hauptzollamt zu entrichten.