Feste Termine

Meldefrist Bezeichnung Art rechtliche Grundlage für Zeitraum Antrag/Meldung an ics-Datei Details
31.05.2023 Angaben zu gelieferten Energiemengen Meldefrist § 74a EEG 2021 § 76 EEG 2021 Vorjahr Übertragungsnetzbetreiber/ ggf. Bundesnetzagentur

Elektrizitätsversorgungsunternehmen (aufgrund von Weiterleitung an Dritte) müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Stromsmengen sowie der an Dritte weitergeleiteten Strommengen je Abnahmestelle mitteilen.

Hier ist eine Registrierung im Online-Portal des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers notwendig. Für die Anmeldung wird im Regelfall auch die Betriebsnummer der Bundesnetzagentur verlangt.

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Gemäß § 76 Abs. 1 EEG 2021: Jährliche Mitteilungspflicht ggü. Bundesnetzagentur bei Lieferung von Energiemengen entfällt seit Abrechnungsjahr 2017. Marktteilnehmer müssen lediglich auf Verlangen der Bundesnetzagentur die Daten in elektronischer Form vorlegen.

30.06.2023 Besondere Ausgleichsregelung Antragstellung §40 EnFG Folgejahr BAFA

Materielle Ausschlussfirst zur Besondere Ausgleichregelung für stromkostenintensive Unternehmen.

Das BAFA begrenzt die KWKG- und Offshoreumlagen auf Antrag abnahmestellenbezogen für stromkostenintensive Unternehmen.

Voraussetzungen gem. §30 EnFG: Stromverbrauch > 1 GWh, Betrieb eines Energiemanagements, energieeffizientes Unternehmen

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