Feste Termine
Meldefrist | Bezeichnung | Art | rechtliche Grundlage | für Zeitraum | Antrag/Meldung an | ics-Datei | Details |
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31.05.2023 | Angaben zu gelieferten Energiemengen | Meldefrist | § 74a EEG 2021 § 76 EEG 2021 | Vorjahr | Übertragungsnetzbetreiber/ ggf. Bundesnetzagentur |
Elektrizitätsversorgungsunternehmen (aufgrund von Weiterleitung an Dritte) müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Stromsmengen sowie der an Dritte weitergeleiteten Strommengen je Abnahmestelle mitteilen. Hier ist eine Registrierung im Online-Portal des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers notwendig. Für die Anmeldung wird im Regelfall auch die Betriebsnummer der Bundesnetzagentur verlangt. —- Gemäß § 76 Abs. 1 EEG 2021: Jährliche Mitteilungspflicht ggü. Bundesnetzagentur bei Lieferung von Energiemengen entfällt seit Abrechnungsjahr 2017. Marktteilnehmer müssen lediglich auf Verlangen der Bundesnetzagentur die Daten in elektronischer Form vorlegen. |
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30.06.2023 | Besondere Ausgleichsregelung | Antragstellung | §40 EnFG | Folgejahr | BAFA |
Materielle Ausschlussfirst zur Besondere Ausgleichregelung für stromkostenintensive Unternehmen. Das BAFA begrenzt die KWKG- und Offshoreumlagen auf Antrag abnahmestellenbezogen für stromkostenintensive Unternehmen. Voraussetzungen gem. §30 EnFG: Stromverbrauch > 1 GWh, Betrieb eines Energiemanagements, energieeffizientes Unternehmen |
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