Feste Termine
Meldefrist | Bezeichnung | Art | rechtliche Grundlage | für Zeitraum | Antrag/Meldung an | ics-Datei | Details |
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31.05.2024 | Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden | Meldefrist | §22 EWPBG | 2023 | Lieferant |
(1) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und dessen Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat übersteigt, muss seinem Lieferanten mitteilen: 2. unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 und spätestens bis zum 31. Mai 2024 a) die tatsächlich anzuwendende absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1, aa) die nach Anlage 1 ermittelten krisenbedingten Mehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden ausweist, aaa) die absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder d) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b benennt, die Bestätigung, dass die von dem Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen insgesamt erhaltene Entlastungssumme den Betrag von 2 Millionen Euro nicht überschritten hat. Für die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. |
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30.06.2024 | Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden | Meldefrist | § 22 (5) EWPBG | Vorjahr | Übertragungsnetzbetreiber |
§ 22 Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden (5) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und dessen Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 100 000 Euro übersteigen, muss dem Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone sich das Unternehmen befindet, bis zum 30. Juni 2024 mitteilen: 1. seine Firma und Anschrift, Wenn der Letztverbraucher oder Kunde ein Unternehmen ist, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, ist Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht bereits dann besteht, wenn die Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen des Letztverbrauchers oder Kunden einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen. |
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