Feste Termine
Meldefrist | Bezeichnung | Art | rechtliche Grundlage | für Zeitraum | Antrag/Meldung an | ics-Datei | Details |
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31.12.2023 | Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden | Meldefrist | §22 EWPBG | Laufendes Jahr | Prüfbehörde |
(6) Ein Letztverbraucher oder Kunde, dessen Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen in Summe 50 Millionen Euro übersteigen, muss der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2024 einen Plan vorlegen, der darlegt, welche Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes oder der Versorgungssicherheit der Letztverbraucher oder Kunde ergreifen will, insbesondere 1. einen Teil seines Energiebedarfs durch erneuerbare Energien decken will, |
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31.05.2024 | Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden | Meldefrist | §22 EWPBG | 2023 | Lieferant |
(1) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und dessen Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat übersteigt, muss seinem Lieferanten mitteilen: 2. unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 und spätestens bis zum 31. Mai 2024 a) die tatsächlich anzuwendende absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1, aa) die nach Anlage 1 ermittelten krisenbedingten Mehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden ausweist, aaa) die absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder d) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b benennt, die Bestätigung, dass die von dem Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen insgesamt erhaltene Entlastungssumme den Betrag von 2 Millionen Euro nicht überschritten hat. Für die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. |
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