Feste Termine
Meldefrist | Bezeichnung | Art | rechtliche Grundlage | für Zeitraum | Antrag/Meldung an | ics-Datei | Details |
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28.02.2023 | Antragsfrist Q1 für den Vorauszahlungsanspruch nach EWPBG | Antragstellung | §32 EWPBG; §33 EWPBG | Vorauszahlungszeitraum Quartal 1 2023 | Elektronisches Portal des BMWK |
§ 32 Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten § 33 Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch (2) Der Prüfantrag muss folgende Angaben enthalten: 1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung, 2. die IBAN eines auf den Namen des Lieferanten lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, 3. die in § 32 Absatz 2 bis 6 bezeichneten Faktoren, Minuenden und Subtrahenden, wobei Kunden und Letztverbraucher sowie Entlastungskontingente zusammenzufassen sind, soweit für die betreffenden Letztverbraucher oder Kunden ein einheitlicher Referenzpreis gilt, und 4. die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden Entlastungskontingente und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern sowie die Jahresliefermenge und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im Jahr 2021, jeweils getrennt nach leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Für die Bestimmung der nach § 32 Absatz 2 bis 6 zur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Kunden und Letztverbraucher sowie Arbeitspreise kann der Lieferant auf einen bis zu einem Monat vor Beginn des Vorauszahlungszeitraums liegenden einheitlichen Zeitpunkt zurückgreifen. Soweit die Möglichkeit nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, ist im Prüfantrag auch der von dem Lieferanten herangezogene Zeitpunkt zu benennen. Der Lieferant hat dem Beauftragten auf Aufforderung weitere für die Prüfung nach Absatz 4 benötigte Auskünfte, darunter Kundenlisten, zu erteilen. (3) Der Prüfantrag ist bis zum Ende des zweiten Monats des Vorauszahlungszeitraums bei einem elektronischen Portal zu stellen, das dem Beauftragten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verfügung gestellt wird. Der Beauftragte kann die in Satz 1 genannte Frist in begründeten Fällen auf Antrag verlängern. |
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01.03.2023 | Meldefrist für KWK-Anlagen nach EWPBG | Meldefrist | § 10 EWPBG | Laufendes Jahr | Lieferant |
Nach § 10 Abs. 4 EWPBG hat der Letztverbraucher, welcher eine KWK-Anlage betreibt, die Pflicht, seinem Gaslieferanten bis spätestens 01.03.2023 mitzuteilen, welcher Anteil des in der KWK-Anlage eingesetzten Erdgases auf die selbstgenutzte, gekoppelte Erzeugung von Strom und genutzter Wärme entfällt.
§ 10 Entlastungskontingent (4) Für einen Letztverbraucher, der eine KWK-Anlage nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreibt, wird die nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legende Jahresverbrauchsmenge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases reduziert um Mengen, die im zugrunde zu legenden Zeitraum nach den Absätzen 1 bis 3 entfallen auf die Erzeugung von
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31.03.2023 | Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden | Meldefrist | §22 EWPBG | Laufendes Jahr | Lieferant |
(1) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und dessen Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat übersteigt, muss seinem Lieferanten mitteilen: 1. bis zum 31. März 2023 oder, sofern ihm die jeweiligen Informationen erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen, unverzüglich a. welche Höchstgrenze nach § 18 (absolute und relative Höchstgrenze) voraussichtlich auf den Letztverbraucher oder Kunden einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen Anwendung finden wird, b. welcher Anteil von den Höchstgrenzen nach Buchstabe a vorläufig auf das mit diesem Lieferanten bestehende Lieferverhältnis Anwendung finden soll (individuelle Höchstgrenze) und c. welcher Anteil von der individuellen Höchstgrenze vorläufig auf die von diesem Lieferanten belieferten Entnahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll |
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31.05.2023 | Antragsfrist Q2 für den Vorauszahlungsanspruch nach EWPBG | Antragstellung | §32 EWPBG; §33 EWPBG | Vorauszahlungszeitraum Quartal 2 2023 | Elektronisches Portal des BMWK |
§ 32 Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten § 33 Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch (2) Der Prüfantrag muss folgende Angaben enthalten: 1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung, 2. die IBAN eines auf den Namen des Lieferanten lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, 3. die in § 32 Absatz 2 bis 6 bezeichneten Faktoren, Minuenden und Subtrahenden, wobei Kunden und Letztverbraucher sowie Entlastungskontingente zusammenzufassen sind, soweit für die betreffenden Letztverbraucher oder Kunden ein einheitlicher Referenzpreis gilt, und 4. die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden Entlastungskontingente und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern sowie die Jahresliefermenge und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im Jahr 2021, jeweils getrennt nach leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Für die Bestimmung der nach § 32 Absatz 2 bis 6 zur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Kunden und Letztverbraucher sowie Arbeitspreise kann der Lieferant auf einen bis zu einem Monat vor Beginn des Vorauszahlungszeitraums liegenden einheitlichen Zeitpunkt zurückgreifen. Soweit die Möglichkeit nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, ist im Prüfantrag auch der von dem Lieferanten herangezogene Zeitpunkt zu benennen. Der Lieferant hat dem Beauftragten auf Aufforderung weitere für die Prüfung nach Absatz 4 benötigte Auskünfte, darunter Kundenlisten, zu erteilen. (3) Der Prüfantrag ist bis zum Ende des zweiten Monats des Vorauszahlungszeitraums bei einem elektronischen Portal zu stellen, das dem Beauftragten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verfügung gestellt wird. Der Beauftragte kann die in Satz 1 genannte Frist in begründeten Fällen auf Antrag verlängern. |
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15.07.2023 | Erklärung Arbeitsplatzerhaltungspflicht | Meldefrist | §29 EWPBG | Laufendes Jahr | Prüfbehörde |
(1) Letztverbraucher oder Kunden, die ein Unternehmen sind und Arbeitnehmer beschäftigen, können auf Grundlage dieses Gesetzes und des Strompreisbremsegesetzes insgesamt Entlastungen in Höhe von über 2 Millionen Euro beziehen, wenn sie durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Regelung zur Beschäftigungssicherung für die Dauer bis mindestens zum 30. April 2025 getroffen haben. Eine solche Beschäftigungsvereinbarung kann ersetzt werden durch 2. eine Erklärung des Letztverbrauchers, wonach er sich selbst verpflichtet, bis mindestens zum 30. April 2025 eine Belegschaft zu erhalten, die mindestens 90 Prozent der am 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht. (2) Zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 legt der Letztverbraucher oder Kunde der Prüfbehörde bis zum 15. Juli 2023 vor: 1. die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Erfolgt bis zum 15. Juli 2023 kein Nachweis, haben Letztverbraucher oder Kunden nur einen Anspruch auf Gesamtentlastung nach diesem Gesetz und dem Strompreisbremsegesetz in Höhe von bis zu 2 Millionen Euro. Übersteigende Entlastungsbeträge sind zu erstatten. Die Prüfbehörde hat übersteigende Entlastungsbeträge im Fall von Satz 2 zurückzufordern. § 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. |
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31.08.2023 | Antragsfrist Q3 für den Vorauszahlungsanspruch nach EWPBG | Antragstellung | §32 EWPBG; §33 EWPBG | Vorauszahlungszeitraum Quartal 3 2023 | Elektronisches Portal des BMWK |
§ 32 Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten § 33 Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch (2) Der Prüfantrag muss folgende Angaben enthalten: 1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung, 2. die IBAN eines auf den Namen des Lieferanten lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, 3. die in § 32 Absatz 2 bis 6 bezeichneten Faktoren, Minuenden und Subtrahenden, wobei Kunden und Letztverbraucher sowie Entlastungskontingente zusammenzufassen sind, soweit für die betreffenden Letztverbraucher oder Kunden ein einheitlicher Referenzpreis gilt, und 4. die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden Entlastungskontingente und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern sowie die Jahresliefermenge und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im Jahr 2021, jeweils getrennt nach leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Für die Bestimmung der nach § 32 Absatz 2 bis 6 zur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Kunden und Letztverbraucher sowie Arbeitspreise kann der Lieferant auf einen bis zu einem Monat vor Beginn des Vorauszahlungszeitraums liegenden einheitlichen Zeitpunkt zurückgreifen. Soweit die Möglichkeit nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, ist im Prüfantrag auch der von dem Lieferanten herangezogene Zeitpunkt zu benennen. Der Lieferant hat dem Beauftragten auf Aufforderung weitere für die Prüfung nach Absatz 4 benötigte Auskünfte, darunter Kundenlisten, zu erteilen. (3) Der Prüfantrag ist bis zum Ende des zweiten Monats des Vorauszahlungszeitraums bei einem elektronischen Portal zu stellen, das dem Beauftragten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verfügung gestellt wird. Der Beauftragte kann die in Satz 1 genannte Frist in begründeten Fällen auf Antrag verlängern. |
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30.11.2023 | Antragsfrist Q4 für den Vorauszahlungsanspruch nach EWPBG | Antragstellung | §32 EWPBG; §33 EWPBG | Vorauszahlungszeitraum Quartal 4 2023 | Elektronisches Portal des BMWK |
§ 32 Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten § 33 Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch (2) Der Prüfantrag muss folgende Angaben enthalten: 1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung, 2. die IBAN eines auf den Namen des Lieferanten lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, 3. die in § 32 Absatz 2 bis 6 bezeichneten Faktoren, Minuenden und Subtrahenden, wobei Kunden und Letztverbraucher sowie Entlastungskontingente zusammenzufassen sind, soweit für die betreffenden Letztverbraucher oder Kunden ein einheitlicher Referenzpreis gilt, und 4. die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden Entlastungskontingente und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern sowie die Jahresliefermenge und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im Jahr 2021, jeweils getrennt nach leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Für die Bestimmung der nach § 32 Absatz 2 bis 6 zur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Kunden und Letztverbraucher sowie Arbeitspreise kann der Lieferant auf einen bis zu einem Monat vor Beginn des Vorauszahlungszeitraums liegenden einheitlichen Zeitpunkt zurückgreifen. Soweit die Möglichkeit nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, ist im Prüfantrag auch der von dem Lieferanten herangezogene Zeitpunkt zu benennen. Der Lieferant hat dem Beauftragten auf Aufforderung weitere für die Prüfung nach Absatz 4 benötigte Auskünfte, darunter Kundenlisten, zu erteilen. (3) Der Prüfantrag ist bis zum Ende des zweiten Monats des Vorauszahlungszeitraums bei einem elektronischen Portal zu stellen, das dem Beauftragten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verfügung gestellt wird. Der Beauftragte kann die in Satz 1 genannte Frist in begründeten Fällen auf Antrag verlängern. |
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30.11.2023 | Selbsterklärung von Letztverbrauchern | Meldefrist | §22 EWPBG | Laufendes Jahr | Lieferant |
(4) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der eine Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gegenüber seinem Lieferanten abgegeben hat, kann bis zum 30. November 2023 jederzeit mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeitraum die Höchstgrenzen und deren Verteilung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf die Entnahmestellen durch Mitteilung gegenüber seinem Lieferanten neu bestimmen. |
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31.12.2023 | Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden | Meldefrist | §22 EWPBG | Laufendes Jahr | Prüfbehörde |
(6) Ein Letztverbraucher oder Kunde, dessen Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen in Summe 50 Millionen Euro übersteigen, muss der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2024 einen Plan vorlegen, der darlegt, welche Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes oder der Versorgungssicherheit der Letztverbraucher oder Kunde ergreifen will, insbesondere 1. einen Teil seines Energiebedarfs durch erneuerbare Energien decken will, |
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31.05.2024 | Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden | Meldefrist | §22 EWPBG | 2023 | Lieferant |
(1) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und dessen Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat übersteigt, muss seinem Lieferanten mitteilen: 2. unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 und spätestens bis zum 31. Mai 2024 a) die tatsächlich anzuwendende absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1, aa) die nach Anlage 1 ermittelten krisenbedingten Mehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden ausweist, aaa) die absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder d) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b benennt, die Bestätigung, dass die von dem Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen insgesamt erhaltene Entlastungssumme den Betrag von 2 Millionen Euro nicht überschritten hat. Für die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. |
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30.06.2024 | Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden | Meldefrist | §22 EWPBG | 2023 | Übertragungsnetzbetreiber |
(5) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und dessen Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 100 000 Euro übersteigen, muss dem Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone sich das Unternehmen befindet, bis zum 30. Juni 2024 mitteilen: 1. seine Firma und Anschrift, 2. wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das er eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist 3. die Entlastungssumme in Euro und Cent, wobei eine Angabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 bis 0,5 Million Euro, 0,5 bis 1 Millionen Euro, 1 bis 2 Millionen Euro, 2 bis 5 Millionen Euro, 5 bis 10 Millionen Euro, 10 bis 30 Millionen Euro, 30 bis 60 Millionen Euro, 60 bis 100 Millionen Euro, 100 bis 150 Millionen Euro, 150 Millionen Euro oder mehr, 4. die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist, 5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher oder Kunde seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert worden ist, und 6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Wenn der Letztverbraucher oder Kunde ein Unternehmen ist, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, ist Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht bereits dann besteht, wenn die Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen des Letztverbrauchers oder Kunden einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen. |
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