Feste Termine
Meldefrist | Bezeichnung | Art | rechtliche Grundlage | für Zeitraum | Antrag/Meldung an | ics-Datei | Details |
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01.01.2025 | Meldung Plattform Abwärme | Meldefrist | §17 Abs. 2 EnEfG | Vorjahr / Laufendes Jahr | BfEE (Bundesstelle für Energieeffizienz) |
Unternehmen, die einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von über 2,5 Gigawattstunden haben, sind verpflichtet Informationen zu anfallender Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) erstmalig bis zum 01.01.2025 zu übermitteln und die übermittelten Informationen bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. Die Übermittlung soll in der vom Bund hierzu bereitgestellten elektronischen Vorlage erfolgen. Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt die übermittelten Informationen unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach Satz 1 auf einer öffentlich zugänglichen Plattform für Abwärme übersichtlich bereit. Informationen nach §17 (1) EnEfG |
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31.03.2025 | Meldung Plattform Abwärme | Meldefrist | §17 Abs. 2 EnEfG | Vorjahr / Laufendes Jahr | BfEE (Bundesstelle für Energieeffizienz) |
§17 Plattform für Abwärme Informationen nach §17 (1) EnEfG |
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