Feste Termine

Meldefrist Bezeichnung Art rechtliche Grundlage für Zeitraum Antrag/Meldung an ics-Datei Details
30.06.2025 Anzeige bei Steuerentlastung Mitteilung § 3 Abs. 3 EnSTransV Vorjahr Hauptzollamt

Gemäß § 3 Abs. 3 EnSTransV: Die Anzeigen oder die Erklärungen nach Absatz 2 sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform beim zuständigen Hauptzollamt für das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben.

Voraussetzung: Tatbestand der Energiesteuer- oder Stromsteuerbegünstigung

Veröffentlichung des Hauptzollamtes:
– Anträge auf Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht nach §6 EnSTransV sind nicht mehr erforderlich.

– Begünstigte, deren Begünstigungsvolumen weniger als 100.000 Euro im Kalenderjahr bezogen auf die jeweilige Steuerbegünstigung beträgt, sind nicht mehr zur Abgabe einer Anzeige oder Erklärung verpflichtet.

31.12.2025 Wahloption jährlicher oder monatlicher Steuererhebung Mitteilung § 8 Abs. 2 Satz 1 StromStG Folgejahr Hauptzollamt

Gemäß § 8 Abs. 2 StromStG: Wahl ob monatliche oder jährliche Steuererhebung.
Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, ist die Steuer jährlich anzumelden und zu entrichten.

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