Feste Termine
Meldefrist | Bezeichnung | Art | rechtliche Grundlage | für Zeitraum | Antrag/Meldung an | ics-Datei | Details |
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31.12.2024 | Wahloption jährlicher oder monatlicher Steuererhebung | Mitteilung | § 8 Abs. 2 Satz 1 StromStG | Folgejahr | Hauptzollamt |
Gemäß § 8 Abs. 2 StromStG: Wahl ob monatliche oder jährliche Steuererhebung. |
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25.06.2025 | Erstattung des Nachzahlungsbetrages der Steuerveranlagung | Meldefrist | § 8 Abs. 4 StromStG | Vorjahr | Hauptzollamt |
Gemäß § 8 Abs. 4 StromStG: Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 7 bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres an das Hauptzollamt zu entrichten. |
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30.06.2025 | Anzeige bei Steuerentlastung | Mitteilung | § 3 Abs. 3 EnSTransV | Vorjahr | Hauptzollamt |
Gemäß § 3 Abs. 3 EnSTransV: Die Anzeigen oder die Erklärungen nach Absatz 2 sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform beim zuständigen Hauptzollamt für das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben. Voraussetzung: Tatbestand der Energiesteuer- oder Stromsteuerbegünstigung Veröffentlichung des Hauptzollamtes: – Begünstigte, deren Begünstigungsvolumen weniger als 100.000 Euro im Kalenderjahr bezogen auf die jeweilige Steuerbegünstigung beträgt, sind nicht mehr zur Abgabe einer Anzeige oder Erklärung verpflichtet. |
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31.12.2025 | Wahloption jährlicher oder monatlicher Steuererhebung | Mitteilung | § 8 Abs. 2 Satz 1 StromStG | Folgejahr | Hauptzollamt |
Gemäß § 8 Abs. 2 StromStG: Wahl ob monatliche oder jährliche Steuererhebung. |
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