Feste Termine

Meldefrist Bezeichnung Art rechtliche Grundlage für Zeitraum Antrag/Meldung an ics-Datei Details
25.06.2023 Erstattung des Nachzahlungsbetrages der Steuerveranlagung Meldefrist § 8 Abs. 4 StromStG Vorjahr Hauptzollamt

Gemäß § 8 Abs. 4 StromStG: Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 7 bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres an das Hauptzollamt zu entrichten.

30.06.2023 Anzeige bei Steuerentlastung Mitteilung § 3 Abs. 3 EnSTransV Vorjahr Hauptzollamt

Gemäß § 3 Abs. 3 EnSTransV: Die Anzeigen oder die Erklärungen nach Absatz 2 sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform beim zuständigen Hauptzollamt für das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben.

Voraussetzung: Tatbestand der Energiesteuer- oder Stromsteuerbegünstigung

Veröffentlichung des Hauptzollamtes:
– Anträge auf Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht nach §6 EnSTransV sind nicht mehr erforderlich.

– Begünstigte, deren Begünstigungsvolumen weniger als 200.000 Euro im Kalenderjahr bezogen auf die jeweilige Steuerbegünstigung beträgt, sind nicht mehr zur Abgabe einer Anzeige oder Erklärung verpflichtet.

31.07.2023 Unterjährige Steueranträge Antragstellung StromStV § 19 (3); EnergieStV § 101 (3) Vorjahr Hauptzollamt

Bei unterjähriger Steuerantragsstellung für den Spitzenausgleich nach § 10 StromStG oder § 55 EnergieStG muss dem Hauptzollamt bis spätestens 31.07 des Folgejahres ein zusammenfassender Antrag für das Vorjahr vorgelegt werden.

Bei Versäumnis der Frist fordert das Hauptzollamt die erlassene, erstattete oder vergütete Steuer zurück.

31.12.2023 Wahloption jährlicher oder monatlicher Steuererhebung Mitteilung § 8 Abs. 2 Satz 1 StromStG Folgejahr Hauptzollamt

Gemäß § 8 Abs. 2 StromStG: Wahl ob monatliche oder jährliche Steuererhebung.
Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, ist die Steuer jährlich anzumelden und zu entrichten.

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