Feste Termine
Meldefrist | Bezeichnung | Art | rechtliche Grundlage | für Zeitraum | Antrag/Meldung an | ics-Datei | Details |
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25.06.2023 | Erstattung des Nachzahlungsbetrages der Steuerveranlagung | Meldefrist | § 8 Abs. 4 StromStG | Vorjahr | Hauptzollamt |
Gemäß § 8 Abs. 4 StromStG: Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 7 bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres an das Hauptzollamt zu entrichten. |
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30.06.2023 | Anzeige bei Steuerentlastung | Mitteilung | § 3 Abs. 3 EnSTransV | Vorjahr | Hauptzollamt |
Gemäß § 3 Abs. 3 EnSTransV: Die Anzeigen oder die Erklärungen nach Absatz 2 sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform beim zuständigen Hauptzollamt für das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben. Voraussetzung: Tatbestand der Energiesteuer- oder Stromsteuerbegünstigung Veröffentlichung des Hauptzollamtes: – Begünstigte, deren Begünstigungsvolumen weniger als 200.000 Euro im Kalenderjahr bezogen auf die jeweilige Steuerbegünstigung beträgt, sind nicht mehr zur Abgabe einer Anzeige oder Erklärung verpflichtet. |
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31.07.2023 | Unterjährige Steueranträge | Antragstellung | StromStV § 19 (3); EnergieStV § 101 (3) | Vorjahr | Hauptzollamt |
Bei unterjähriger Steuerantragsstellung für den Spitzenausgleich nach § 10 StromStG oder § 55 EnergieStG muss dem Hauptzollamt bis spätestens 31.07 des Folgejahres ein zusammenfassender Antrag für das Vorjahr vorgelegt werden. Bei Versäumnis der Frist fordert das Hauptzollamt die erlassene, erstattete oder vergütete Steuer zurück. |
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31.12.2023 | Wahloption jährlicher oder monatlicher Steuererhebung | Mitteilung | § 8 Abs. 2 Satz 1 StromStG | Folgejahr | Hauptzollamt |
Gemäß § 8 Abs. 2 StromStG: Wahl ob monatliche oder jährliche Steuererhebung. |
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