Feste Termine

Meldefrist Bezeichnung Art rechtliche Grundlage für Zeitraum Antrag/Meldung an ics-Datei Details
15.01.2026 Ermittlung der Vorauszahlungen bei Jahressteueranmeldungen Strom- und Energiesteuer Meldefrist § 8 Abs. 6 StromStG; § 39 Abs. 5 EnergieStG Laufendes Jahr Hauptzollamt

Mitteilung der Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld nach § 39 Absatz 5 Energiesteuergesetz beziehungsweise § 8 Absatz 6 Stromsteuergesetz mittels Formular 1401

  • Der Steuerschuldner hat dazu eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung vorzunehmen.
  • Die Meldepflicht gilt für alle Unternehmen mit einer voraussichtlichen Jahressteuerschuld von mehr als 2.400 Euro.
  • Eine korrigierte Meldung ist bis zum 15.08. fällig, wenn sich die prognostizierte Jahressteuerschuld um mehr als 20 Prozent ändert und die absolute Differenz 100.000 Euro übersteigt.
30.06.2026 Anzeige bei Steuerentlastung Mitteilung § 3 Abs. 3 EnSTransV Vorjahr Hauptzollamt

Gemäß § 3 Abs. 3 EnSTransV: Die Anzeigen oder die Erklärungen nach Absatz 2 sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform beim zuständigen Hauptzollamt für das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben.

Voraussetzung: Tatbestand der Energiesteuer- oder Stromsteuerbegünstigung

Veröffentlichung des Hauptzollamtes:
– Anträge auf Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht nach §6 EnSTransV sind nicht mehr erforderlich.

– Begünstigte, deren Begünstigungsvolumen weniger als 100.000 Euro im Kalenderjahr bezogen auf die jeweilige Steuerbegünstigung beträgt, sind nicht mehr zur Abgabe einer Anzeige oder Erklärung verpflichtet.

15.08.2026 Korrektur der Vorauszahlungen bei Jahressteueranmeldungen Strom- und Energiesteuer Meldefrist § 8 Abs. 6 StromStG; § 39 Abs. 5 EnergieStG Laufendes Jahr Hauptzollamt

Korrigierte Mitteilung der Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld nach § 39 Absatz 5 Energiesteuergesetz beziehungsweise § 8 Absatz 6 Stromsteuergesetz, wenn sich die prognostizierte Jahressteuerschuld vom 15.01. um mehr als 20 Prozent ändert und die absolute Differenz 100.000 Euro übersteigt.

31.12.2026 Wahloption jährlicher oder monatlicher Steuererhebung Mitteilung § 8 Abs. 2 Satz 1 StromStG Folgejahr Hauptzollamt

Gemäß § 8 Abs. 2 StromStG: Wahl ob monatliche oder jährliche Steuererhebung.
Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, ist die Steuer jährlich anzumelden und zu entrichten.

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