Feste Termine
| Meldefrist | Bezeichnung | Art | rechtliche Grundlage | für Zeitraum | Antrag/Meldung an | ics-Datei | Details |
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| 15.01.2026 | Ermittlung der Vorauszahlungen bei Jahressteueranmeldungen Strom- und Energiesteuer | Meldefrist | § 8 Abs. 6 StromStG; § 39 Abs. 5 EnergieStG | Laufendes Jahr | Hauptzollamt |
Mitteilung der Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld nach § 39 Absatz 5 Energiesteuergesetz beziehungsweise § 8 Absatz 6 Stromsteuergesetz mittels Formular 1401
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| 30.06.2026 | Anzeige bei Steuerentlastung | Mitteilung | § 3 Abs. 3 EnSTransV | Vorjahr | Hauptzollamt |
Gemäß § 3 Abs. 3 EnSTransV: Die Anzeigen oder die Erklärungen nach Absatz 2 sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform beim zuständigen Hauptzollamt für das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben. Voraussetzung: Tatbestand der Energiesteuer- oder Stromsteuerbegünstigung Veröffentlichung des Hauptzollamtes: – Begünstigte, deren Begünstigungsvolumen weniger als 100.000 Euro im Kalenderjahr bezogen auf die jeweilige Steuerbegünstigung beträgt, sind nicht mehr zur Abgabe einer Anzeige oder Erklärung verpflichtet. |
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| 15.08.2026 | Korrektur der Vorauszahlungen bei Jahressteueranmeldungen Strom- und Energiesteuer | Meldefrist | § 8 Abs. 6 StromStG; § 39 Abs. 5 EnergieStG | Laufendes Jahr | Hauptzollamt |
Korrigierte Mitteilung der Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld nach § 39 Absatz 5 Energiesteuergesetz beziehungsweise § 8 Absatz 6 Stromsteuergesetz, wenn sich die prognostizierte Jahressteuerschuld vom 15.01. um mehr als 20 Prozent ändert und die absolute Differenz 100.000 Euro übersteigt. |
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| 31.12.2026 | Wahloption jährlicher oder monatlicher Steuererhebung | Mitteilung | § 8 Abs. 2 Satz 1 StromStG | Folgejahr | Hauptzollamt |
Gemäß § 8 Abs. 2 StromStG: Wahl ob monatliche oder jährliche Steuererhebung. |
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