Feste Termine

Meldefrist Bezeichnung Art rechtliche Grundlage für Zeitraum Antrag/Meldung an ics-Datei Details
28.02.2023 Angaben zur Stromeigenerzeugung Meldefrist § 71 Nr. 1 EEG 2023; § 76 Abs. 1 EEG 2021 Vorjahr Netzbetreiber/ ggf. Bundesnetzagentur

§71 EEG 2023

(1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber

1. bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagenscharf zur Verfügung stellen,
2. mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom

a) eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren,
b) Regionalnachweise ausgestellt worden sind, wenn der anzulegende Wert der Anlage gesetzlich bestimmt ist, und

3. bei Biomasseanlagen die Art und Menge der Einsatzstoffe sowie Angaben zu Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle in der für die Nachweisführung vorgeschriebenen Weise übermitteln.

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Gemäß § 76 Abs. 1 EEG 2023: Jährliche Mitteilungspflicht ggü. Bundesnetzagentur bei Eigenversorgung/Eigenerzeugung entfällt seit Abrechnungsjahr 2017. Marktteilnehmer müssen lediglich auf Verlangen der Bundesnetzagentur die Daten in elektronischer Form vorlegen.

28.02.2023 KWKG-Förderung Mitteilung § 15 (2) bis (5) KWKG Vorjahr Netzbetreiber/BAFA

Erstellung einer Jahresabrechnung für KWKG-Förderung mit enstprechenden Angaben gemäß § 15 Abs (2) oder (3) KWKG 2020.

KWKG-Anlagen < 50 kW sind von der Meldung gegenüber dem BAFA befreit. § 15 Abs (5) KWKG 2020.

01.03.2023 Meldefrist für KWK-Anlagen nach EWPBG Meldefrist § 10 EWPBG Laufendes Jahr Lieferant

Nach § 10 Abs. 4 EWPBG hat der Letztverbraucher, welcher eine KWK-Anlage betreibt, die Pflicht, seinem Gaslieferanten bis spätestens 01.03.2023 mitzuteilen, welcher Anteil des in der KWK-Anlage eingesetzten Erdgases auf die selbstgenutzte, gekoppelte Erzeugung von Strom und genutzter Wärme entfällt.

 

§ 10 Entlastungskontingent

(4) Für einen Letztverbraucher, der eine KWK-Anlage nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreibt, wird die nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legende Jahresverbrauchsmenge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases reduziert um Mengen, die im zugrunde zu legenden Zeitraum nach den Absätzen 1 bis 3 entfallen auf die Erzeugung von

  1. Kondensationsstrom, wobei der Kondensationsstrom gemessen in Kilowattstunden mit dem Faktor 2 auf die äquivalente Gasmenge gemessen in Kilowattstunden umzurechnen ist;
  2. KWK-Nutzwärmeerzeugung, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird, wobei hierbei das Produkt aus dem Anteil der veräußerten KWK-Nutzwärmeerzeugung, die veräußert wird, an der gesamten KWK-Nutzwärmeerzeugung und der Gasmenge maßgeblich ist, die nach Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf die KWK-Nutzwärmeerzeugung entfällt und
  3. KWK-Nettostromerzeugung, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird, wobei das Produkt aus dem Anteil der KWK-Nettostromerzeugung, die veräußert wird, an der gesamten KWK-Nettostromerzeugung und der Gasmenge maßgeblich ist, die nach Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf die KWK-Nettostromerzeugung entfällt.
31.05.2023 Angaben zur Stromeigenerzeugung Meldefrist § 74a EEG 2021 Vorjahr Übertragungsnetzbetreiber

Gemäß § 74a EEG 2021:

Wenn der Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage abrechnet, müssen Anlagenbetreiber dem Übertragungsnetzbetreiber, bis zum 31. Mai eines Jahres, alle für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung stellen.
Rechnet der Netzbetreiber die EEG-Umlage ab, so sind diesem bis 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. (siehe entsprechender Eintrag)

31.07.2023 Meldung zur EEG-Umlagenbefreiung Mitteilung § 74a Abs. 3 EEG Vorjahr Bundesnetzagentur

Zur Datenübermittlung sind Letztverbraucher und Eigenversorger verpflichtet, die folgende beiden Bedingungen zu erfüllen:

1. es wurde Strom verbraucht, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde, und

2. die vollständige oder teilweise Umlagenbefreiung nach den Vorgaben der §§ 61 bis 61e EEG hat mindestens 500.000 Euro betragen.

31.12.2023 Energiesteuerentlastung bei Stromeigenerzeugung Antragstellung § 53 EnergieStG; § 53 a EnergieStG; (§ 169 Abs. 2 Nr. 1 AO) Vorjahr Hauptzollamt

§ 53 EnergieStG
Voraussetzung: ortsfeste Anlagen: Stromerzeugung größer 2 MW; Energieerzeugnisse gelten nur dann als zur Stromerzeugung verwendet, soweit sie in der Stromerzeugungsanlage unmittelbar am Energieumwandlungsprozess teilnehmen. Vergünstigung: Rückerstattung Heizöl 61,35 €/1000 l, Erdgas 5,50 €/MWh, Flüssiggas 60,60 €/to.
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§ 53 a EnergieStG
Voraussetzung: hocheffiziente Anlagen und einen Monats- o. Jahresnutzungsgrad von mind. 70 %; Entlastung wird nur gewährt bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der Hauptbestandteile der Anlage. Vergünstigung: Rückerstattung Heizöl 61,35 €/1000 l, Erdgas 5,50 €/MWh, Flüssiggas 60,60 €/to.

Voraussetzung: Energieerzeugnisse, die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mind. 70% verheizt worden sind. Vergünstigung: Rückerstattung Gasöle, Schmier- u. andere Öle 40,35 €/1000 l, Erdgas 4,42 €/MWh, Flüssiggas 60,60 €/to,

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