Feste Termine
Meldefrist | Bezeichnung | Art | rechtliche Grundlage | für Zeitraum | Antrag/Meldung an | ics-Datei | Details |
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31.05.2024 | Selbsterklärung von Letztverbrauchern | Meldefrist | §30 StromPBG | 2023 | Lieferant |
(1) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat übersteigen werden, müssen ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen mitteilen, 2. unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 spätestens bis zum 31. Mai 2024 a) die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1, aa) die nach Anlage 1 ermittelten krisenbedingten Mehrkosten des Letztverbrauchers ausweist, aaa) die absolute Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und cc) für jedes Energielieferverhältnis die auszugleichenden Fehlbeträge ausweist, mit denen eine Einhaltung der Höchstgrenzen nach dreifachbuchstabe aaa und Dreifachbuchstabe bbb sichergestellt wird, d) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b benennt, die Bestätigung, dass die von dem Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen insgesamt erhaltene Entlastungssumme den Betrag von 2 Millionen Euro nicht überschritten hat. |
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30.06.2024 | Selbsterklärung von Letztverbrauchern | Meldefrist | § 30 (5) StromPBG | Vorjahr | Übertragungsnetzbetreiber |
§ 30 Selbsterklärung von Letztverbrauchern (5) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Beitrag von 100 000 Euro im Kalenderjahr 2023 übersteigen, müssen dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. Juni 2024 mitteilen: 1. ihren Namen und ihre Anschrift, Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, ist Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht bereits dann besteht, wenn die Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen des Letztverbrauchers einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen. Betrifft die Mitteilung nach diesem Absatz Netzentnahmestellen in verschiedenen Regelzonen, muss der Letztverbraucher eine Gesamtmitteilung an einen Übertragungsnetzbetreiber tätigen. Übertragungsnetzbetreiber melden eingegangene Mitteilungen unverzüglich an andere Übertragungsnetzbetreiber im Bundesgebiet. Wer zur Mitteilung nach diesem Absatz verpflichtet ist, muss dem Übertragungsnetzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der Angaben vorlegen. Satz 1 ist im Verhältnis zwischen den Netzbetreibern entsprechend anzuwenden. |
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