Feste Termine

Meldefrist Bezeichnung Art rechtliche Grundlage für Zeitraum Antrag/Meldung an ics-Datei Details
31.12.2023 Selbsterklärung von Letztverbrauchern Meldefrist §30 StromPBG Laufendes Jahr Prüfbehörde

(6) Letztverbraucher, bei denen die Summe der Entlastungsbeträge aller Netzentnahmestellen den Betrag von 50 Millionen Euro übersteigt, müssen der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2023 einen Plan vorlegen, der darlegt, wie der Letztverbraucher

1. einen Teil seines Energiebedarfs durch erneuerbare Energien decken will,
2. in Energieeffizienz investieren will, um den Energieverbrauch im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistung zu senken,
3. in die Verringerung oder Diversifizierung des Erdgasverbrauchs investieren will,
4. sonstige Maßnahmen beabsichtigt, um den Kohlendioxid-Fußabdruck seines Energieverbrauchs zu verringern oder zu kompensieren, oder
5. Investitionen tätigen wird, um eine bessere Anpassung von Betriebsprozessen an Preissignale auf den Strommärkten zu erreichen.

Die Pflicht nach Satz 1 gilt bei Unternehmen mit einem Begrenzungsbescheid nach Teil 4 Abschnitt 4 des Energiefinanzierungsgesetzes für das Begrenzungsjahr 2024 als erfüllt.

31.05.2024 Selbsterklärung von Letztverbrauchern Meldefrist §30 StromPBG 2023 Lieferant

(1) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat übersteigen werden, müssen ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen mitteilen,

2. unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 spätestens bis zum 31. Mai 2024

a) die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1,
b) wenn die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a eine der Höchstgrenzen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 benennt, den Bescheid der Prüfbehörde nach § 11,
c) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a benennt, den Prüfvermerk eines Prüfers, der

aa) die nach Anlage 1 ermittelten krisenbedingten Mehrkosten des Letztverbrauchers ausweist,
bb) bestätigt, dass nicht überschritten wurden

aaa) die absolute Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
bbb) die relative Höchstgrenze nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d, oder

cc) für jedes Energielieferverhältnis die auszugleichenden Fehlbeträge ausweist, mit denen eine Einhaltung der Höchstgrenzen nach dreifachbuchstabe aaa und Dreifachbuchstabe bbb sichergestellt wird,

d) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b benennt, die Bestätigung, dass die von dem Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen insgesamt erhaltene Entlastungssumme den Betrag von 2 Millionen Euro nicht überschritten hat.

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