Feste Termine
Meldefrist | Bezeichnung | Art | rechtliche Grundlage | für Zeitraum | Antrag/Meldung an | ics-Datei | Details |
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31.03.2024 | Abrechnungsnachweis Stromumlagen (§ 19 StromNEV-Umlage) | Meldefrist | § 19 Abs. 2 StromNEV | Vorjahr | Netzbetreiber (Stromlieferant, wenn Netzentgelte über SLV abgewickelt sind) |
Zur korrekten Abrechnung der Letztverbrauchergruppen für die § 19 StromNEV-Umlage sind dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März, die im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strommengen, mitzuteilen. |
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