Feste Termine

Meldefrist Bezeichnung Art rechtliche Grundlage für Zeitraum Antrag/Meldung an ics-Datei Details
31.03.2024 Abrechnungsnachweis Stromumlagen (§ 19 StromNEV-Umlage) Meldefrist § 19 Abs. 2 StromNEV Vorjahr Netzbetreiber (Stromlieferant, wenn Netzentgelte über SLV abgewickelt sind)

Zur korrekten Abrechnung der Letztverbrauchergruppen für die § 19 StromNEV-Umlage sind dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März, die im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strommengen, mitzuteilen.

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