Feste Termine

Meldefrist Bezeichnung Art rechtliche Grundlage für Zeitraum Antrag/Meldung an ics-Datei Details
01.03.2023 Meldefrist für KWK-Anlagen nach EWPBG Meldefrist § 10 EWPBG Laufendes Jahr Lieferant

Nach § 10 Abs. 4 EWPBG hat der Letztverbraucher, welcher eine KWK-Anlage betreibt, die Pflicht, seinem Gaslieferanten bis spätestens 01.03.2023 mitzuteilen, welcher Anteil des in der KWK-Anlage eingesetzten Erdgases auf die selbstgenutzte, gekoppelte Erzeugung von Strom und genutzter Wärme entfällt.

 

§ 10 Entlastungskontingent

(4) Für einen Letztverbraucher, der eine KWK-Anlage nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreibt, wird die nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legende Jahresverbrauchsmenge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases reduziert um Mengen, die im zugrunde zu legenden Zeitraum nach den Absätzen 1 bis 3 entfallen auf die Erzeugung von

  1. Kondensationsstrom, wobei der Kondensationsstrom gemessen in Kilowattstunden mit dem Faktor 2 auf die äquivalente Gasmenge gemessen in Kilowattstunden umzurechnen ist;
  2. KWK-Nutzwärmeerzeugung, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird, wobei hierbei das Produkt aus dem Anteil der veräußerten KWK-Nutzwärmeerzeugung, die veräußert wird, an der gesamten KWK-Nutzwärmeerzeugung und der Gasmenge maßgeblich ist, die nach Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf die KWK-Nutzwärmeerzeugung entfällt und
  3. KWK-Nettostromerzeugung, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird, wobei das Produkt aus dem Anteil der KWK-Nettostromerzeugung, die veräußert wird, an der gesamten KWK-Nettostromerzeugung und der Gasmenge maßgeblich ist, die nach Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf die KWK-Nettostromerzeugung entfällt.
31.05.2023 Angaben zu gelieferten Energiemengen Meldefrist § 74 EEG 2021; § 76 EEG 2021 Vorjahr Übertragungsnetzbetreiber/ ggf. Bundesnetzagentur

Elektrizitätsversorgungsunternehmen (aufgrund von Weiterleitung an Dritte) müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Stromsmengen sowie der an Dritte weitergeleiteten Strommengen je Abnahmestelle mitteilen.

Hier ist eine Registrierung im Online-Portal des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers notwendig. Für die Anmeldung wird im Regelfall auch die Betriebsnummer der Bundesnetzagentur verlangt.

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Gemäß § 76 Abs. 1 EEG 2021: Jährliche Mitteilungspflicht ggü. Bundesnetzagentur bei Lieferung von Energiemengen entfällt seit Abrechnungsjahr 2017. Marktteilnehmer müssen lediglich auf Verlangen der Bundesnetzagentur die Daten in elektronischer Form vorlegen.

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