Feste Termine
Meldefrist | Bezeichnung | Art | rechtliche Grundlage | für Zeitraum | Antrag/Meldung an | ics-Datei | Details |
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31.01.2022 | EEG-Prognose | Meldefrist | §74 EEG | Laufendes Jahr | Übertragungsnetzbetreiber |
Elektrizitätsversorgungsunternehmen (aufgrund von Weiterleitung an Dritte) müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitteilen Somit erfolgt die Gleichstellung des Unternehmens mit einem Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EltVU) und es fällt die Meldepflicht der monatlichen Stromverbrauchsprognosen an. Hier ist eine Registrierung im Online-Portal des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers notwendig. Für die Anmeldung wird im Regelfall auch die Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur verlangt. |
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31.05.2022 | Angaben zu gelieferten Energiemengen | Meldefrist | § 74 EEG 2021; § 76 EEG 2021 | Vorjahr | Übertragungsnetzbetreiber/ ggf. Bundesnetzagentur |
Elektrizitätsversorgungsunternehmen (aufgrund von Weiterleitung an Dritte) müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Stromsmengen sowie der an Dritte weitergeleiteten Strommengen je Abnahmestelle mitteilen. Hier ist eine Registrierung im Online-Portal des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers notwendig. Für die Anmeldung wird im Regelfall auch die Betriebsnummer der Bundesnetzagentur verlangt. —- Gemäß § 76 Abs. 1 EEG 2021: Jährliche Mitteilungspflicht ggü. Bundesnetzagentur bei Lieferung von Energiemengen entfällt seit Abrechnungsjahr 2017. Marktteilnehmer müssen lediglich auf Verlangen der Bundesnetzagentur die Daten in elektronischer Form vorlegen. |
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