Feste Termine

Meldefrist Bezeichnung Art rechtliche Grundlage für Zeitraum Antrag/Meldung an ics-Datei Details
31.05.2025 Meldung der steuerfrei entnommenen Strommengen Meldefrist § 4 Abs. 6 StromStV Vorjahr Hauptzollamt

Gemäß § 4 Abs. 6 StromStV: Der Versorger hat dem Hauptzollamt für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres diejenigen Strommengen anzumelden, die steuerfrei nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes entnommen worden sind.

Wenn man im Sinne des StromStG Versorger nach § 2 Nr. 1 StromStG ist, hat man dem Hauptzollamt die steuerfrei entnommenen Mengen zu melden.

31.07.2025 Abgabe Emissionsbericht nationaler Emisionshandel Mitteilung § 7 BEHG Vorjahr DEHSt

Der Verantwortliche hat die Brennstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe auf Grundlage des Überwachungsplans zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. Juli des Folgejahres über die Brennstoffemissionen zu berichten.

Das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 sieht vor, dass diese Pflicht noch bis einschließlich 2026 erfolgen muss. Parallel dazu muss der Bericht auch im Rahmen der Übergangsphase des EU-ETS 2 ab dem 30. April 2025 an die zuständige Behörde abgeben werden.

31.07.2025 Eintragung der berichteten Emissionen 2024 im nEHS-Register Meldefrist § 7 BEHG Vorjahr DEHSt

Eintragung der berichteten Emissionen 2024 im nEHS-Register

30.09.2025 Abgabe von Emissionszertifikaten nationaler Emissionshandel Abgabepflicht § 8 BEHG Vorjahr DEHSt

Der Verantwortliche hat jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die der nach § 7 berichteten Gesamtmenge an Brennstoffemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht.

Das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 sieht vor, dass diese Pflicht noch bis einschließlich 2026 erfolgen muss. Ab dem Jahr 2027 werden Verantwortliche die Emissionszertifikate nach dem neuen EU-ETS 2 bis zum 31. Mai an die zuständige Behörde abgeben.

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