Feste Termine
| Meldefrist | Bezeichnung | Art | rechtliche Grundlage | für Zeitraum | Antrag/Meldung an | ics-Datei | Details |
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| 15.01.2026 | Ermittlung der Vorauszahlungen bei Jahressteueranmeldungen Strom- und Energiesteuer | Meldefrist | § 8 Abs. 6 StromStG; § 39 Abs. 5 EnergieStG | Laufendes Jahr | Hauptzollamt |
Mitteilung der Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld nach § 39 Absatz 5 Energiesteuergesetz beziehungsweise § 8 Absatz 6 Stromsteuergesetz mittels Formular 1401
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| 31.05.2026 | Meldung der steuerfrei entnommenen Strommengen | Meldefrist | § 4 Abs. 6 StromStV | Vorjahr | Hauptzollamt |
Gemäß § 4 Abs. 6 StromStV: Der Versorger hat dem Hauptzollamt für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres diejenigen Strommengen anzumelden, die steuerfrei nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes entnommen worden sind. Wenn man im Sinne des StromStG Versorger nach § 2 Nr. 1 StromStG ist, hat man dem Hauptzollamt die steuerfrei entnommenen Mengen zu melden. |
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| 25.06.2026 | Erstattung des Nachzahlungsbetrages der Steuerveranlagung | Meldefrist | § 8 Abs. 4 StromStG | Vorjahr | Hauptzollamt |
Gemäß § 8 Abs. 4 StromStG: Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 7 bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres an das Hauptzollamt zu entrichten. |
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| 31.07.2026 | Abgabe Emissionsbericht nationaler Emisionshandel | Mitteilung | § 7 BEHG | Vorjahr | DEHSt |
Der Verantwortliche hat die Brennstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe auf Grundlage des Überwachungsplans zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. Juli des Folgejahres über die Brennstoffemissionen zu berichten. Das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 sieht vor, dass diese Pflicht noch bis einschließlich 2026 erfolgen muss. Parallel dazu muss der Bericht auch im Rahmen der Übergangsphase des EU-ETS 2 ab dem 30. April 2025 an die zuständige Behörde abgeben werden. |
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| 31.07.2026 | Eintragung der berichteten Emissionen 2025 im nEHS-Register | Meldefrist | § 7 BEHG | Vorjahr | DEHSt |
Eintragung der berichteten Emissionen 2024 im nEHS-Register |
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| 15.08.2026 | Korrektur der Vorauszahlungen bei Jahressteueranmeldungen Strom- und Energiesteuer | Meldefrist | § 8 Abs. 6 StromStG; § 39 Abs. 5 EnergieStG | Laufendes Jahr | Hauptzollamt |
Korrigierte Mitteilung der Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld nach § 39 Absatz 5 Energiesteuergesetz beziehungsweise § 8 Absatz 6 Stromsteuergesetz, wenn sich die prognostizierte Jahressteuerschuld vom 15.01. um mehr als 20 Prozent ändert und die absolute Differenz 100.000 Euro übersteigt. |
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| 30.09.2026 | Abgabe von Emissionszertifikaten nationaler Emissionshandel | Abgabepflicht | § 8 BEHG | Vorjahr | DEHSt |
Der Verantwortliche hat jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die der nach § 7 berichteten Gesamtmenge an Brennstoffemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. Das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 sieht vor, dass diese Pflicht noch bis einschließlich 2026 erfolgen muss. Ab dem Jahr 2027 werden Verantwortliche die Emissionszertifikate nach dem neuen EU-ETS 2 bis zum 31. Mai an die zuständige Behörde abgeben. |
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