Feste Termine
Meldefrist | Bezeichnung | Art | rechtliche Grundlage | für Zeitraum | Antrag/Meldung an | ics-Datei | Details |
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28.02.2023 | Antragsfrist Q1 für den Vorauszahlungsanspruch nach EWPBG | Antragstellung | §32 EWPBG; §33 EWPBG | Vorauszahlungszeitraum Quartal 1 2023 | Elektronisches Portal des BMWK |
§ 32 Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten § 33 Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch (2) Der Prüfantrag muss folgende Angaben enthalten: 1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung, 2. die IBAN eines auf den Namen des Lieferanten lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, 3. die in § 32 Absatz 2 bis 6 bezeichneten Faktoren, Minuenden und Subtrahenden, wobei Kunden und Letztverbraucher sowie Entlastungskontingente zusammenzufassen sind, soweit für die betreffenden Letztverbraucher oder Kunden ein einheitlicher Referenzpreis gilt, und 4. die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden Entlastungskontingente und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern sowie die Jahresliefermenge und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im Jahr 2021, jeweils getrennt nach leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Für die Bestimmung der nach § 32 Absatz 2 bis 6 zur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Kunden und Letztverbraucher sowie Arbeitspreise kann der Lieferant auf einen bis zu einem Monat vor Beginn des Vorauszahlungszeitraums liegenden einheitlichen Zeitpunkt zurückgreifen. Soweit die Möglichkeit nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, ist im Prüfantrag auch der von dem Lieferanten herangezogene Zeitpunkt zu benennen. Der Lieferant hat dem Beauftragten auf Aufforderung weitere für die Prüfung nach Absatz 4 benötigte Auskünfte, darunter Kundenlisten, zu erteilen. (3) Der Prüfantrag ist bis zum Ende des zweiten Monats des Vorauszahlungszeitraums bei einem elektronischen Portal zu stellen, das dem Beauftragten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verfügung gestellt wird. Der Beauftragte kann die in Satz 1 genannte Frist in begründeten Fällen auf Antrag verlängern. |
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31.05.2023 | Antragsfrist Q2 für den Vorauszahlungsanspruch nach EWPBG | Antragstellung | §32 EWPBG; §33 EWPBG | Vorauszahlungszeitraum Quartal 2 2023 | Elektronisches Portal des BMWK |
§ 32 Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten § 33 Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch (2) Der Prüfantrag muss folgende Angaben enthalten: 1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung, 2. die IBAN eines auf den Namen des Lieferanten lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, 3. die in § 32 Absatz 2 bis 6 bezeichneten Faktoren, Minuenden und Subtrahenden, wobei Kunden und Letztverbraucher sowie Entlastungskontingente zusammenzufassen sind, soweit für die betreffenden Letztverbraucher oder Kunden ein einheitlicher Referenzpreis gilt, und 4. die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden Entlastungskontingente und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern sowie die Jahresliefermenge und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im Jahr 2021, jeweils getrennt nach leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Für die Bestimmung der nach § 32 Absatz 2 bis 6 zur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Kunden und Letztverbraucher sowie Arbeitspreise kann der Lieferant auf einen bis zu einem Monat vor Beginn des Vorauszahlungszeitraums liegenden einheitlichen Zeitpunkt zurückgreifen. Soweit die Möglichkeit nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, ist im Prüfantrag auch der von dem Lieferanten herangezogene Zeitpunkt zu benennen. Der Lieferant hat dem Beauftragten auf Aufforderung weitere für die Prüfung nach Absatz 4 benötigte Auskünfte, darunter Kundenlisten, zu erteilen. (3) Der Prüfantrag ist bis zum Ende des zweiten Monats des Vorauszahlungszeitraums bei einem elektronischen Portal zu stellen, das dem Beauftragten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verfügung gestellt wird. Der Beauftragte kann die in Satz 1 genannte Frist in begründeten Fällen auf Antrag verlängern. |
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31.05.2023 | Meldung der steuerfrei entnommenen Strommengen | Meldefrist | § 4 Abs. 6 StromStV | Vorjahr | Hauptzollamt |
Gemäß § 4 Abs. 6 StromStV: Der Versorger hat dem Hauptzollamt für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres diejenigen Strommengen anzumelden, die steuerfrei nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes entnommen worden sind. Wenn man im Sinne des StromStG Versorger nach § 2 Nr. 1 StromStG ist, hat man dem Hauptzollamt die steuerfrei entnommenen Mengen zu melden. |
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31.07.2023 | Abgabe Emissionsbericht nationaler Emisionshandel | Mitteilung | § 7 BEHG | Vorjahr | DEHSt |
Der Verantwortliche hat die Brennstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe auf Grundlage des Überwachungsplans zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. Juli des Folgejahres über die Brennstoffemissionen zu berichten. |
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31.08.2023 | Antragsfrist Q3 für den Vorauszahlungsanspruch nach EWPBG | Antragstellung | §32 EWPBG; §33 EWPBG | Vorauszahlungszeitraum Quartal 3 2023 | Elektronisches Portal des BMWK |
§ 32 Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten § 33 Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch (2) Der Prüfantrag muss folgende Angaben enthalten: 1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung, 2. die IBAN eines auf den Namen des Lieferanten lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, 3. die in § 32 Absatz 2 bis 6 bezeichneten Faktoren, Minuenden und Subtrahenden, wobei Kunden und Letztverbraucher sowie Entlastungskontingente zusammenzufassen sind, soweit für die betreffenden Letztverbraucher oder Kunden ein einheitlicher Referenzpreis gilt, und 4. die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden Entlastungskontingente und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern sowie die Jahresliefermenge und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im Jahr 2021, jeweils getrennt nach leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Für die Bestimmung der nach § 32 Absatz 2 bis 6 zur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Kunden und Letztverbraucher sowie Arbeitspreise kann der Lieferant auf einen bis zu einem Monat vor Beginn des Vorauszahlungszeitraums liegenden einheitlichen Zeitpunkt zurückgreifen. Soweit die Möglichkeit nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, ist im Prüfantrag auch der von dem Lieferanten herangezogene Zeitpunkt zu benennen. Der Lieferant hat dem Beauftragten auf Aufforderung weitere für die Prüfung nach Absatz 4 benötigte Auskünfte, darunter Kundenlisten, zu erteilen. (3) Der Prüfantrag ist bis zum Ende des zweiten Monats des Vorauszahlungszeitraums bei einem elektronischen Portal zu stellen, das dem Beauftragten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verfügung gestellt wird. Der Beauftragte kann die in Satz 1 genannte Frist in begründeten Fällen auf Antrag verlängern. |
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30.09.2023 | Abgabe von Emissionszertifikaten nationaler Emisionshandel | Mitteilung | § 8 BEHG | Vorjahr | DEHSt |
Der Verantwortliche hat jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die der nach § 7 berichteten Gesamtmenge an Brennstoffemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. |
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30.11.2023 | Antragsfrist Q4 für den Vorauszahlungsanspruch nach EWPBG | Antragstellung | §32 EWPBG; §33 EWPBG | Vorauszahlungszeitraum Quartal 4 2023 | Elektronisches Portal des BMWK |
§ 32 Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten § 33 Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch (2) Der Prüfantrag muss folgende Angaben enthalten: 1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung, 2. die IBAN eines auf den Namen des Lieferanten lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, 3. die in § 32 Absatz 2 bis 6 bezeichneten Faktoren, Minuenden und Subtrahenden, wobei Kunden und Letztverbraucher sowie Entlastungskontingente zusammenzufassen sind, soweit für die betreffenden Letztverbraucher oder Kunden ein einheitlicher Referenzpreis gilt, und 4. die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden Entlastungskontingente und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern sowie die Jahresliefermenge und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im Jahr 2021, jeweils getrennt nach leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Für die Bestimmung der nach § 32 Absatz 2 bis 6 zur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Kunden und Letztverbraucher sowie Arbeitspreise kann der Lieferant auf einen bis zu einem Monat vor Beginn des Vorauszahlungszeitraums liegenden einheitlichen Zeitpunkt zurückgreifen. Soweit die Möglichkeit nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, ist im Prüfantrag auch der von dem Lieferanten herangezogene Zeitpunkt zu benennen. Der Lieferant hat dem Beauftragten auf Aufforderung weitere für die Prüfung nach Absatz 4 benötigte Auskünfte, darunter Kundenlisten, zu erteilen. (3) Der Prüfantrag ist bis zum Ende des zweiten Monats des Vorauszahlungszeitraums bei einem elektronischen Portal zu stellen, das dem Beauftragten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verfügung gestellt wird. Der Beauftragte kann die in Satz 1 genannte Frist in begründeten Fällen auf Antrag verlängern. |
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