Feste Termine

Meldefrist Bezeichnung Art rechtliche Grundlage für Zeitraum Antrag/Meldung an ics-Datei Details
15.01.2026 Ermittlung der Vorauszahlungen bei Jahressteueranmeldungen Strom- und Energiesteuer Meldefrist § 8 Abs. 6 StromStG; § 39 Abs. 5 EnergieStG Laufendes Jahr Hauptzollamt

Mitteilung der Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld nach § 39 Absatz 5 Energiesteuergesetz beziehungsweise § 8 Absatz 6 Stromsteuergesetz mittels Formular 1401

  • Der Steuerschuldner hat dazu eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung vorzunehmen.
  • Die Meldepflicht gilt für alle Unternehmen mit einer voraussichtlichen Jahressteuerschuld von mehr als 2.400 Euro.
  • Eine korrigierte Meldung ist bis zum 15.08. fällig, wenn sich die prognostizierte Jahressteuerschuld um mehr als 20 Prozent ändert und die absolute Differenz 100.000 Euro übersteigt.
31.05.2026 Meldung der steuerfrei entnommenen Strommengen Meldefrist § 4 Abs. 6 StromStV Vorjahr Hauptzollamt

Gemäß § 4 Abs. 6 StromStV: Der Versorger hat dem Hauptzollamt für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres diejenigen Strommengen anzumelden, die steuerfrei nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes entnommen worden sind.

Wenn man im Sinne des StromStG Versorger nach § 2 Nr. 1 StromStG ist, hat man dem Hauptzollamt die steuerfrei entnommenen Mengen zu melden.

25.06.2026 Erstattung des Nachzahlungsbetrages der Steuerveranlagung Meldefrist § 8 Abs. 4 StromStG Vorjahr Hauptzollamt

Gemäß § 8 Abs. 4 StromStG: Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 7 bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres an das Hauptzollamt zu entrichten.

31.07.2026 Abgabe Emissionsbericht nationaler Emisionshandel Mitteilung § 7 BEHG Vorjahr DEHSt

Der Verantwortliche hat die Brennstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe auf Grundlage des Überwachungsplans zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. Juli des Folgejahres über die Brennstoffemissionen zu berichten.

Das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 sieht vor, dass diese Pflicht noch bis einschließlich 2026 erfolgen muss. Parallel dazu muss der Bericht auch im Rahmen der Übergangsphase des EU-ETS 2 ab dem 30. April 2025 an die zuständige Behörde abgeben werden.

31.07.2026 Eintragung der berichteten Emissionen 2025 im nEHS-Register Meldefrist § 7 BEHG Vorjahr DEHSt

Eintragung der berichteten Emissionen 2024 im nEHS-Register

15.08.2026 Korrektur der Vorauszahlungen bei Jahressteueranmeldungen Strom- und Energiesteuer Meldefrist § 8 Abs. 6 StromStG; § 39 Abs. 5 EnergieStG Laufendes Jahr Hauptzollamt

Korrigierte Mitteilung der Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld nach § 39 Absatz 5 Energiesteuergesetz beziehungsweise § 8 Absatz 6 Stromsteuergesetz, wenn sich die prognostizierte Jahressteuerschuld vom 15.01. um mehr als 20 Prozent ändert und die absolute Differenz 100.000 Euro übersteigt.

30.09.2026 Abgabe von Emissionszertifikaten nationaler Emissionshandel Abgabepflicht § 8 BEHG Vorjahr DEHSt

Der Verantwortliche hat jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die der nach § 7 berichteten Gesamtmenge an Brennstoffemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht.

Das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 sieht vor, dass diese Pflicht noch bis einschließlich 2026 erfolgen muss. Ab dem Jahr 2027 werden Verantwortliche die Emissionszertifikate nach dem neuen EU-ETS 2 bis zum 31. Mai an die zuständige Behörde abgeben.

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