Feste Termine
Meldefrist | Bezeichnung | Art | rechtliche Grundlage | für Zeitraum | Antrag/Meldung an | ics-Datei | Details |
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31.05.2024 | Meldung der steuerfrei entnommenen Strommengen | Meldefrist | § 4 Abs. 6 StromStV | Vorjahr | Hauptzollamt |
Gemäß § 4 Abs. 6 StromStV: Der Versorger hat dem Hauptzollamt für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres diejenigen Strommengen anzumelden, die steuerfrei nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes entnommen worden sind. Wenn man im Sinne des StromStG Versorger nach § 2 Nr. 1 StromStG ist, hat man dem Hauptzollamt die steuerfrei entnommenen Mengen zu melden. |
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31.07.2024 | Abgabe Emissionsbericht nationaler Emisionshandel | Mitteilung | § 7 BEHG | Vorjahr | DEHSt |
Der Verantwortliche hat die Brennstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe auf Grundlage des Überwachungsplans zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. Juli des Folgejahres über die Brennstoffemissionen zu berichten. |
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30.09.2024 | Abgabe von Emissionszertifikaten nationaler Emissionshandel | Abgabepflicht | § 8 BEHG | Vorjahr | DEHSt |
Der Verantwortliche hat jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die der nach § 7 berichteten Gesamtmenge an Brennstoffemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. |
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