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Meldefrist | 31.07.2025 |
Bezeichnung | Abgabe Emissionsbericht nationaler Emisionshandel |
Art | Mitteilung |
rechtliche Grundlage | § 7 BEHG |
für Zeitraum | Vorjahr |
Antrag/Meldung an | DEHSt |
Bemerkung: | Der Verantwortliche hat die Brennstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe auf Grundlage des Überwachungsplans zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. Juli des Folgejahres über die Brennstoffemissionen zu berichten. Das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 sieht vor, dass diese Pflicht noch bis einschließlich 2026 erfolgen muss. Parallel dazu muss der Bericht auch im Rahmen der Übergangsphase des EU-ETS 2 ab dem 30. April 2025 an die zuständige Behörde abgeben werden. |