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Meldefrist 30.04.2025
BezeichnungAbgabe von Emissionen im Jahr 2024
Art Meldefrist
rechtliche GrundlageReferentenentwurf zum TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2023 Artikel 1 § 43
für ZeitraumVorjahr
Antrag/Meldung anDEHSt
Bemerkung:

Verantwortliche sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 30. April 2025 Emissionen für die in dem Kalenderjahr 2024 in Verkehr gebrachten Brennstoffe zu berichten.

Für den Emissionsbericht im Jahr 2025 ist dazu noch keine Verifizierung notwendig. Erst mit dem Bericht 2026 muss der Emissionsbericht von einem externen Prüfer verifiziert werden.