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Meldefrist | 30.04.2025 |
Bezeichnung | Abgabe von Emissionen im Jahr 2024 |
Art | Meldefrist |
rechtliche Grundlage | Referentenentwurf zum TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2023 Artikel 1 § 43 |
für Zeitraum | Vorjahr |
Antrag/Meldung an | DEHSt |
Bemerkung: | Verantwortliche sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 30. April 2025 Emissionen für die in dem Kalenderjahr 2024 in Verkehr gebrachten Brennstoffe zu berichten. Für den Emissionsbericht im Jahr 2025 ist dazu noch keine Verifizierung notwendig. Erst mit dem Bericht 2026 muss der Emissionsbericht von einem externen Prüfer verifiziert werden. |