Details | |
---|---|
Filter: | |
Meldefrist | 30.09.2025 |
Bezeichnung | Abgabe von Emissionszertifikaten nationaler Emissionshandel |
Art | Abgabepflicht |
rechtliche Grundlage | § 8 BEHG |
für Zeitraum | Vorjahr |
Antrag/Meldung an | DEHSt |
Bemerkung: | Der Verantwortliche hat jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die der nach § 7 berichteten Gesamtmenge an Brennstoffemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. Das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 sieht vor, dass diese Pflicht noch bis einschließlich 2026 erfolgen muss. Ab dem Jahr 2027 werden Verantwortliche die Emissionszertifikate nach dem neuen EU-ETS 2 bis zum 31. Mai an die zuständige Behörde abgeben. |