Details
Filter:
Meldefrist 30.09.2025
BezeichnungAbgabe von Emissionszertifikaten nationaler Emissionshandel
Art Abgabepflicht
rechtliche Grundlage§ 8 BEHG
für ZeitraumVorjahr
Antrag/Meldung anDEHSt
Bemerkung:

Der Verantwortliche hat jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die der nach § 7 berichteten Gesamtmenge an Brennstoffemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht.

Das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 sieht vor, dass diese Pflicht noch bis einschließlich 2026 erfolgen muss. Ab dem Jahr 2027 werden Verantwortliche die Emissionszertifikate nach dem neuen EU-ETS 2 bis zum 31. Mai an die zuständige Behörde abgeben.