| Details | |
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| Meldefrist | 30.09.2026 |
| Bezeichnung | Abgabe von Emissionszertifikaten nationaler Emissionshandel |
| Art | Abgabepflicht |
| rechtliche Grundlage | § 8 BEHG |
| für Zeitraum | Vorjahr |
| Antrag/Meldung an | DEHSt |
| Bemerkung: | Der Verantwortliche hat jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die der nach § 7 berichteten Gesamtmenge an Brennstoffemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. Das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 sieht vor, dass diese Pflicht noch bis einschließlich 2026 erfolgen muss. Ab dem Jahr 2027 werden Verantwortliche die Emissionszertifikate nach dem neuen EU-ETS 2 bis zum 31. Mai an die zuständige Behörde abgeben. |