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Meldefrist 31.03.2024
BezeichnungAbrechnungsnachweis Stromumlagen (§ 19 StromNEV-Umlage)
Art Meldefrist
rechtliche Grundlage§ 19 Abs. 2 StromNEV
für ZeitraumVorjahr
Antrag/Meldung anNetzbetreiber (Stromlieferant, wenn Netzentgelte über SLV abgewickelt sind)
Bemerkung:

Zur korrekten Abrechnung der Letztverbrauchergruppen für die § 19 StromNEV-Umlage sind dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März, die im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strommengen, mitzuteilen.