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Meldefrist 31.03.2025
BezeichnungAngaben zu gelieferten Energiemengen
Art Meldefrist
rechtliche Grundlage§ 52 Abs. 2 EnFG
für ZeitraumVorjahr
Antrag/Meldung anNetzbetreiber
Bemerkung:

§52 Netznutzer

(2) Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Verringerung der Umlagen in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Verringerung der Umlagen folgenden Kalenderjahres mitteilen:

1. die Entnahmestellen, an denen Netzentnahmen mit verringerten Umlagen anfallen,
2. die Letztverbraucher, zu deren Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt,
3. den Grund, weshalb die Umlagen verringert sind, und
4. die aus dem Netz entnommenen Strommengen jeweils aufgeschlüsselt nach den Entnahmestellen, Letztverbrauchern und Gründen nach den Nummern 1 bis 3.