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Meldefrist 31.05.2023
BezeichnungAngaben zur Stromeigenerzeugung
Art Meldefrist
rechtliche Grundlage§ 74a EEG 2021
für ZeitraumVorjahr
Antrag/Meldung anÜbertragungsnetzbetreiber
Bemerkung:

Gemäß § 74a EEG 2021:

Wenn der Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage abrechnet, müssen Anlagenbetreiber dem Übertragungsnetzbetreiber, bis zum 31. Mai eines Jahres, alle für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung stellen.
Rechnet der Netzbetreiber die EEG-Umlage ab, so sind diesem bis 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. (siehe entsprechender Eintrag)