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Meldefrist 28.02.2024
BezeichnungAngaben zur Stromeigenerzeugung
Art Meldefrist
rechtliche Grundlage§ 71 Nr. 1 EEG 2023; § 76 Abs. 1 EEG 2021
für ZeitraumVorjahr
Antrag/Meldung anNetzbetreiber/ ggf. Bundesnetzagentur
Bemerkung:

§71 EEG 2023

(1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber

1. bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagenscharf zur Verfügung stellen,
2. mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom

a) eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren,
b) Regionalnachweise ausgestellt worden sind, wenn der anzulegende Wert der Anlage gesetzlich bestimmt ist, und

3. bei Biomasseanlagen die Art und Menge der Einsatzstoffe sowie Angaben zu Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle in der für die Nachweisführung vorgeschriebenen Weise übermitteln.

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Gemäß § 76 Abs. 1 EEG 2023: Jährliche Mitteilungspflicht ggü. Bundesnetzagentur bei Eigenversorgung/Eigenerzeugung entfällt seit Abrechnungsjahr 2017. Marktteilnehmer müssen lediglich auf Verlangen der Bundesnetzagentur die Daten in elektronischer Form vorlegen.