Details | |
---|---|
Filter: | |
Meldefrist | 30.06.2025 |
Bezeichnung | Antrag auf Beihilfe zur Vermeidung von Carbon-Leakage |
Art | Antragstellung |
rechtliche Grundlage | § 11 Absatz 3 BEHG, BECV |
für Zeitraum | Vorjahr |
Antrag/Meldung an | DEHSt |
Bemerkung: | Die Einführung der nationalen CO2-Bepreisung könnte dazu beitragen, dass Unternehmen Produktionsprozesse und damit auch die verbundenen Emissionen aufgrund von Wettbewerbsnachteilen ins Ausland verlagern („Carbon Leakage“). Dieses Carbon-Leakage-Risiko soll vermieden werden. Unternehmen beihilfeberechtigter Sektoren nach BECV können beim Umweltbundesamt bis zum 30.06. einen Antrag auf Beihilfegewährung stellen. |