| Details | |
|---|---|
| Filter: | |
| Meldefrist | 30.06.2025 |
| Bezeichnung | Antrag auf Beihilfe zur Vermeidung von Carbon-Leakage |
| Art | Antragstellung |
| rechtliche Grundlage | § 11 Absatz 3 BEHG, BECV |
| für Zeitraum | Vorjahr |
| Antrag/Meldung an | DEHSt |
| Bemerkung: | Die Einführung der nationalen CO2-Bepreisung könnte dazu beitragen, dass Unternehmen Produktionsprozesse und damit auch die verbundenen Emissionen aufgrund von Wettbewerbsnachteilen ins Ausland verlagern („Carbon Leakage“). Dieses Carbon-Leakage-Risiko soll vermieden werden. Unternehmen beihilfeberechtigter Sektoren nach BECV können beim Umweltbundesamt bis zum 30.06. einen Antrag auf Beihilfegewährung stellen. |