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Meldefrist 30.06.2024
BezeichnungAntrag auf Beihilfe zur Vermeidung von Carbon-Leakage
Art Antragstellung
rechtliche Grundlage§ 11 Absatz 3 BEHG, BECV
für ZeitraumVorjahr
Antrag/Meldung anDEHSt
Bemerkung:

Die Einführung der nationalen CO2-Bepreisung könnte dazu beitragen, dass Unternehmen Produktionsprozesse und damit auch die verbundenen Emissionen aufgrund von Wettbewerbsnachteilen ins Ausland verlagern („Carbon Leakage“). Dieses Carbon-Leakage-Risiko soll vermieden werden. Unternehmen beihilfeberechtigter Sektoren nach BECV können beim Umweltbundesamt bis zum 30.06. einen Antrag auf Beihilfegewährung stellen.