Bemerkung: | § 9 a StromStG
Voraussetzungen: Unternehmen des produzierenden Gewerbes, Steuerbefreite Produktionsprozesse (Einsatz für Elektrolyse, Metallschmelzen, Glas- oder Keramikherstellung), Buchmäßiger Nachweis mit Ausweisung von Menge und Verwendungszweck des verwendeten Stroms im jeweiligen Entlastungsabschnitt. Vergünstigung: Rückerstattung 2,05 ct/kWh
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§ 9 b StromStG
Voraussetzung: Unternehmen des produzierenden Gewerbes, Steuerentlastung übersteigt 250 EUR; Stromverbrauch mit Entlastung nach § 9 a ist bereits abgezogen, Buchmäßiger Nachweis mit Ausweisung von
Menge und Verwendungszweck des Stroms im jeweiligen Entlastungsabschnitt. Vergünstigung: Rückerstattung 2,0 ct/kWh
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§ 51 EnergieStG
Voraussetzung: Prod. Gewerbe; Einsatz für Glas- o. Keramikherstellung, Metallerzeugung u. -bearbeitung, chem. Reduktionsverfahren, therm. Abfall- o. Abluftbehandlung, gleichzeitig zu Heizzwecken und anderen Zwecken. Vergünstigung: Rückerstattung Heizöl 61,35 €/1000 l, 25,00 EUR/1.000 l schweres Heizöl, Erdgas 5,50 €/MWh, Flüssiggas 60,60 €/to.
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§ 54 EnergieStG
Voraussetzung: Unternehmen des produzierenden Gewerbes, Entlastungsbetrag übersteigt im Kalenderjahr 250 EUR, Energieerzeugnisse dienen der Erzeugung von Wärme / oder finden Verwendung in nach §3 EnergieStG begünstigten Anlagen, Buchmäßiger Nachweis mit Ausweisung von Art, Menge, Herkunft und Verwendungszweck der verbrauchten Energieerzeugnisse. Vergünstigung: Rückerstattung Heizöl 15,34 €/1000 l, Erdgas 1,38 €/MWh, Flüssiggas 15,15 €/to.
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