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Meldefrist 31.12.2024
BezeichnungAntrag zur Strom- und Energiesteuerentlastung bei Unternehmen
Art Antragstellung
rechtliche Grundlage§ 9 b StromStG; § 9 a StromStG; § 10 StromStG; § 51 EnergieStG; § 54 EnergieStG; § 55 EnergieStG; § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO
für ZeitraumVorjahr
Antrag/Meldung anHauptzollamt
Bemerkung:

§ 9 b StromStG
Voraussetzung: Unternehmen des produzierenden Gewerbes, Steuerentlastung übersteigt 250 EUR; Stromverbrauch mit Entlastung nach § 9 a ist bereits abgezogen, Buchmäßiger Nachweis mit Ausweisung von
Menge und Verwendungszweck des Stroms im jeweiligen Entlastungsabschnitt. Vergünstigung: Rückerstattung 0,513 ct/kWh
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§ 9 a StromStG
Voraussetzungen: Unternehmen des produzierenden Gewerbes, Steuerbefreite Produktionsprozesse (Einsatz für Elektrolyse, Metallschmelzen, Glas- oder Keramikherstellung), Buchmäßiger Nachweis mit Ausweisung von Menge und Verwendungszweck des verwendeten Stroms im jeweiligen Entlastungsabschnitt. Vergünstigung: Rückerstattung 2,05 ct/kWh
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§ 10 StromStG
Voraussetzung: Unternehmen des produzierenden Gewerbes, Stromsteuer liegt über 1.000 EUR, Nicht-KMU: Nachweis des Betriebs oder der Einführung eines Energiemanagementsystems (DIN EN ISO 50001) oder Umweltmanagementsystems (EMAS), KMU (unter 250 MA und unter 50 Mio. Euro Jahresumsatz bzw. 43 Mio. Jahresbilanzsumme): Nachweis des Betriebs oder der Einführung eines Energieaudits gem. DIN16247-1 oder eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach §3 SpaEfV (Nachweisführung mittels Vor-Ort- Prüfung durch Gutachter nur alle zwei Jahre, in den Zwischenjahren ist eine dokumentenbasierte Prüfung ausreichend). Strom muss nachweislich zum Regelsteuersatz von 20,50 EUR/MWh versteuert worden sein, Buchmäßiger Nachweis mit Ausweisung von Menge und Verwendungszweck des Stroms im jeweiligen Entlastungsabschnitt. Antragsfrist für den Sonderfall „zusammenfassender Antrag“ 31.07. für das Vorjahr. Vergünstigung: Strommenge nach §9b StromStG abzgl. 1.000 EUR Minderungsbetrag (§10 Abs.1 StromStG) abzgl. Mögliche Entlastung nach § 9b StromStG abzgl. Unterschiedsbetrag in der Rentenversicherung, davon sind 90% rückerstattungsfähiger Höchstbetrag
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§ 51 EnergieStG
Voraussetzung: Prod. Gewerbe; Einsatz für Glas- o. Keramikherstellung, Metallerzeugung u. -bearbeitung, chem. Reduktionsverfahren, therm. Abfall- o. Abluftbehandlung, gleichzeitig zu Heizzwecken und anderen Zwecken. Vergünstigung: Rückerstattung Heizöl 61,35 €/1000 l, 25,00 EUR/1.000 l schweres Heizöl, Erdgas 5,50 €/MWh, Flüssiggas 60,60 €/to.
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§ 54 EnergieStG
Voraussetzung: Unternehmen des produzierenden Gewerbes, Entlastungsbetrag übersteigt im Kalenderjahr 250 EUR, Energieerzeugnisse dienen der Erzeugung von Wärme / oder finden Verwendung in nach §3 EnergieStG begünstigten Anlagen, Buchmäßiger Nachweis mit Ausweisung von Art, Menge, Herkunft und Verwendungszweck der verbrauchten Energieerzeugnisse. Vergünstigung: Rückerstattung Heizöl 15,34 €/1000 l, Erdgas 1,38 €/MWh, Flüssiggas 15,15 €/to.
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§ 55 EnergieStG
Voraussetzung: Unternehmen des produzierenden Gewerbes, Steuerentlastung übersteigt 750 EUR, Nicht-KMU: Nachweis des Betriebs oder der Einführung eines Energiemanagementsystems (DIN EN ISO 50001) oder Umweltmanagementsystems (EMAS), KMU (unter 250 MA und unter 50 Mio. Euro Jahresumsatz bzw. 43 Mio. Jahresbilanzsumme): Nachweis des Betriebs oder der Einführung eines Energieaudits gem. DIN16247-1 oder eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach §3 SpaEfV (Nachweisführung mittels Vor-Ort-Prüfung durch Gutachter nur alle zwei Jahre, in den Zwischenjahren ist eine dokumentenbasierte Prüfung ausreichend). Vergünstigung: Steuermenge nach §54 EnergieStG abzgl. Unterschiedsbeitrag in der Rentenversicherung, davon sind 90% rückerstattungsfähiger Höchstbetrag Steueranteil jeweils abzgl. 750 EUR Selbstbehalt: 5,11 EUR/1.000 l Heizöl, 2,28 EUR/1MWh Erdgas 19,89 EUR/