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Meldefrist | 31.08.2023 |
Bezeichnung | Antragsfrist Q3 für den Vorauszahlungsanspruch nach EWPBG |
Art | Antragstellung |
rechtliche Grundlage | §32 EWPBG; §33 EWPBG |
für Zeitraum | Vorauszahlungszeitraum Quartal 3 2023 |
Antrag/Meldung an | Elektronisches Portal des BMWK |
Bemerkung: | § 32 Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten § 33 Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch (2) Der Prüfantrag muss folgende Angaben enthalten: 1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung, 2. die IBAN eines auf den Namen des Lieferanten lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, 3. die in § 32 Absatz 2 bis 6 bezeichneten Faktoren, Minuenden und Subtrahenden, wobei Kunden und Letztverbraucher sowie Entlastungskontingente zusammenzufassen sind, soweit für die betreffenden Letztverbraucher oder Kunden ein einheitlicher Referenzpreis gilt, und 4. die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden Entlastungskontingente und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern sowie die Jahresliefermenge und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im Jahr 2021, jeweils getrennt nach leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Für die Bestimmung der nach § 32 Absatz 2 bis 6 zur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Kunden und Letztverbraucher sowie Arbeitspreise kann der Lieferant auf einen bis zu einem Monat vor Beginn des Vorauszahlungszeitraums liegenden einheitlichen Zeitpunkt zurückgreifen. Soweit die Möglichkeit nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, ist im Prüfantrag auch der von dem Lieferanten herangezogene Zeitpunkt zu benennen. Der Lieferant hat dem Beauftragten auf Aufforderung weitere für die Prüfung nach Absatz 4 benötigte Auskünfte, darunter Kundenlisten, zu erteilen. (3) Der Prüfantrag ist bis zum Ende des zweiten Monats des Vorauszahlungszeitraums bei einem elektronischen Portal zu stellen, das dem Beauftragten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verfügung gestellt wird. Der Beauftragte kann die in Satz 1 genannte Frist in begründeten Fällen auf Antrag verlängern. |