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Meldefrist 30.06.2024
BezeichnungAnzeige bei Steuerentlastung
Art Mitteilung
rechtliche Grundlage§ 3 Abs. 3 EnSTransV
für ZeitraumVorjahr
Antrag/Meldung anHauptzollamt
Bemerkung:

Gemäß § 3 Abs. 3 EnSTransV: Die Anzeigen oder die Erklärungen nach Absatz 2 sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform beim zuständigen Hauptzollamt für das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben.

Voraussetzung: Tatbestand der Energiesteuer- oder Stromsteuerbegünstigung

Veröffentlichung des Hauptzollamtes:
– Anträge auf Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht nach §6 EnSTransV sind nicht mehr erforderlich.

– Begünstigte, deren Begünstigungsvolumen weniger als 200.000 Euro im Kalenderjahr bezogen auf die jeweilige Steuerbegünstigung beträgt, sind nicht mehr zur Abgabe einer Anzeige oder Erklärung verpflichtet.