Details
Filter:
Meldefrist 15.01.2026
BezeichnungErmittlung der Vorauszahlungen bei Jahressteueranmeldungen Strom- und Energiesteuer
Art Meldefrist
rechtliche Grundlage§ 8 Abs. 6 StromStG; § 39 Abs. 5 EnergieStG
für ZeitraumLaufendes Jahr
Antrag/Meldung anHauptzollamt
Bemerkung:

Mitteilung der Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld nach § 39 Absatz 5 Energiesteuergesetz beziehungsweise § 8 Absatz 6 Stromsteuergesetz mittels Formular 1401

  • Der Steuerschuldner hat dazu eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung vorzunehmen.
  • Die Meldepflicht gilt für alle Unternehmen mit einer voraussichtlichen Jahressteuerschuld von mehr als 2.400 Euro.
  • Eine korrigierte Meldung ist bis zum 15.08. fällig, wenn sich die prognostizierte Jahressteuerschuld um mehr als 20 Prozent ändert und die absolute Differenz 100.000 Euro übersteigt.