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Meldefrist | 25.06.2025 |
Bezeichnung | Erstattung des Nachzahlungsbetrages der Steuerveranlagung |
Art | Meldefrist |
rechtliche Grundlage | § 8 Abs. 4 StromStG |
für Zeitraum | Vorjahr |
Antrag/Meldung an | Hauptzollamt |
Bemerkung: | Gemäß § 8 Abs. 4 StromStG: Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 7 bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres an das Hauptzollamt zu entrichten. |