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Meldefrist 28.05.2025
BezeichnungEvaluierung der Besonderen Ausgleichsregelung nach § 44 Abs. 1 EnFG
Art Meldefrist
rechtliche Grundlage§ 44 Abs. 2 EnFG
für ZeitraumVorjahr
Antrag/Meldung anBAFA Online-Umfrage
Bemerkung:

Die Besondere Ausgleichsregelung wird regelmäßig durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) evaluiert. Nach § 44 Abs. 2 EnFG haben Antragsteller, die eine Begrenzung der Umlagen beantragt haben, an der Evaluierung mitzuwirken.

Das BAFA sendet betroffenen Unternehmen hierzu einen Link zu einem Fragebogen zu.