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Meldefrist 30.06.2026
BezeichnungFrist zur Einführung eines Energiemanagementsystems
Art Abgabepflicht
rechtliche Grundlage§6 (4) EnEfG
für ZeitraumAb sofort
Antrag/Meldung anLandesregierungen
Bemerkung:

§ 6 Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen

(4) Öffentliche Stellen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre vor dem 17. November 2023 von

  1. 3 Gigawattstunden oder mehr sind verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 einzurichten, und
  2. 1 Gigawattstunde bis unter 3 Gigawattstunden sind verpflichtet, ein vereinfachtes Energiemanagementsystem bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 einzurichten.