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Meldefrist 15.08.2026
BezeichnungKorrektur der Vorauszahlungen bei Jahressteueranmeldungen Strom- und Energiesteuer
Art Meldefrist
rechtliche Grundlage§ 8 Abs. 6 StromStG; § 39 Abs. 5 EnergieStG
für ZeitraumLaufendes Jahr
Antrag/Meldung anHauptzollamt
Bemerkung:

Korrigierte Mitteilung der Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld nach § 39 Absatz 5 Energiesteuergesetz beziehungsweise § 8 Absatz 6 Stromsteuergesetz, wenn sich die prognostizierte Jahressteuerschuld vom 15.01. um mehr als 20 Prozent ändert und die absolute Differenz 100.000 Euro übersteigt.