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Meldefrist | 01.03.2023 |
Bezeichnung | Meldefrist für KWK-Anlagen nach EWPBG |
Art | Meldefrist |
rechtliche Grundlage | § 10 EWPBG |
für Zeitraum | Laufendes Jahr |
Antrag/Meldung an | Lieferant |
Bemerkung: | Nach § 10 Abs. 4 EWPBG hat der Letztverbraucher, welcher eine KWK-Anlage betreibt, die Pflicht, seinem Gaslieferanten bis spätestens 01.03.2023 mitzuteilen, welcher Anteil des in der KWK-Anlage eingesetzten Erdgases auf die selbstgenutzte, gekoppelte Erzeugung von Strom und genutzter Wärme entfällt.
§ 10 Entlastungskontingent (4) Für einen Letztverbraucher, der eine KWK-Anlage nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreibt, wird die nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legende Jahresverbrauchsmenge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases reduziert um Mengen, die im zugrunde zu legenden Zeitraum nach den Absätzen 1 bis 3 entfallen auf die Erzeugung von
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