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Meldefrist 31.05.2024
BezeichnungMeldung der steuerfrei entnommenen Strommengen
Art Meldefrist
rechtliche Grundlage§ 4 Abs. 6 StromStV
für ZeitraumVorjahr
Antrag/Meldung anHauptzollamt
Bemerkung:

Gemäß § 4 Abs. 6 StromStV: Der Versorger hat dem Hauptzollamt für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres diejenigen Strommengen anzumelden, die steuerfrei nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes entnommen worden sind.

Wenn man im Sinne des StromStG Versorger nach § 2 Nr. 1 StromStG ist, hat man dem Hauptzollamt die steuerfrei entnommenen Mengen zu melden.