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Meldefrist | 31.05.2021 |
Bezeichnung | Meldung der stromsteuerpflichtigen Mengen |
Art | Meldefrist |
rechtliche Grundlage | § 8 Abs. 4 StromStG |
für Zeitraum | Vorjahr |
Antrag/Meldung an | Hauptzollamt |
Bemerkung: | Gemäß § 8 Abs. 4 StromStG: Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 7 bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres an das Hauptzollamt zu entrichten. Der Steuerschuldner hat für Strom, für den die Steuer nach § 5 Abs. 1 oder § 7 entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 9 eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). |