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Meldefrist | 31.07.2023 |
Bezeichnung | Meldung zur EEG-Umlagenbefreiung |
Art | Mitteilung |
rechtliche Grundlage | § 74a Abs. 3 EEG |
für Zeitraum | Vorjahr |
Antrag/Meldung an | Bundesnetzagentur |
Bemerkung: | Zur Datenübermittlung sind Letztverbraucher und Eigenversorger verpflichtet, die folgende beiden Bedingungen zu erfüllen: 1. es wurde Strom verbraucht, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde, und 2. die vollständige oder teilweise Umlagenbefreiung nach den Vorgaben der §§ 61 bis 61e EEG hat mindestens 500.000 Euro betragen. |