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Meldefrist | 31.12.2023 |
Bezeichnung | Selbsterklärung von Letztverbrauchern |
Art | Meldefrist |
rechtliche Grundlage | §30 StromPBG |
für Zeitraum | Laufendes Jahr |
Antrag/Meldung an | Prüfbehörde |
Bemerkung: | (6) Letztverbraucher, bei denen die Summe der Entlastungsbeträge aller Netzentnahmestellen den Betrag von 50 Millionen Euro übersteigt, müssen der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2023 einen Plan vorlegen, der darlegt, wie der Letztverbraucher 1. einen Teil seines Energiebedarfs durch erneuerbare Energien decken will, Die Pflicht nach Satz 1 gilt bei Unternehmen mit einem Begrenzungsbescheid nach Teil 4 Abschnitt 4 des Energiefinanzierungsgesetzes für das Begrenzungsjahr 2024 als erfüllt. |