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Meldefrist | 31.03.2023 |
Bezeichnung | Selbsterklärung von Letztverbrauchern |
Art | Meldefrist |
rechtliche Grundlage | §30 StromPBG |
für Zeitraum | Laufendes Jahr |
Antrag/Meldung an | Lieferant |
Bemerkung: | (1) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat übersteigen werden, müssen ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen mitteilen, 1. bis zum 31. März 2023, anderenfalls unverzüglich, a) welche Höchstgrenzen nach den §§ 9 und 10 (absolute und relative Höchstgrenze) voraussichtlich auf diesen Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen anzuwenden sein werden, b) welcher Anteil von den Höchstgrenzen nach Buchstabe a vorläufig auf das mit diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestehende Elektrizitätslieferverhältnis anzuwenden sein soll (individuelle Höchstgrenze), c) welcher Anteil von der individuellen Höchstgrenze vorläufig auf die von diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen belieferten Netzentnahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll |