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Meldefrist | 30.11.2023 |
Bezeichnung | Selbsterklärung von Letztverbrauchern |
Art | Meldefrist |
rechtliche Grundlage | §30 StromPBG |
für Zeitraum | Laufendes Jahr |
Antrag/Meldung an | Lieferant |
Bemerkung: | (4) Letztverbraucher, die eine Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 gegenüber ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben haben, können bis zum 30. November 2023 jederzeit mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeitraum die Höchstgrenzen und deren Verteilung im Sinn des Absatzes 1 Nummer 1 auf die Netzentnahmestellen durch Mitteilung gegenüber ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen neu bestimmen. |