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Meldefrist | 31.12.2023 |
Bezeichnung | Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden |
Art | Meldefrist |
rechtliche Grundlage | §22 EWPBG |
für Zeitraum | Laufendes Jahr |
Antrag/Meldung an | Prüfbehörde |
Bemerkung: | (6) Ein Letztverbraucher oder Kunde, dessen Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen in Summe 50 Millionen Euro übersteigen, muss der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2024 einen Plan vorlegen, der darlegt, welche Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes oder der Versorgungssicherheit der Letztverbraucher oder Kunde ergreifen will, insbesondere 1. einen Teil seines Energiebedarfs durch erneuerbare Energien decken will, |