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Meldefrist 30.11.2023
BezeichnungSelbsterklärung von Letztverbrauchern
Art Meldefrist
rechtliche Grundlage§22 EWPBG
für ZeitraumLaufendes Jahr
Antrag/Meldung anLieferant
Bemerkung:

(4) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der eine Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gegenüber seinem Lieferanten abgegeben hat, kann bis zum 30. November 2023 jederzeit mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeitraum die Höchstgrenzen und deren Verteilung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf die Entnahmestellen durch Mitteilung gegenüber seinem Lieferanten neu bestimmen.