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Meldefrist 31.07.2023
BezeichnungUnterjährige Steueranträge
Art Antragstellung
rechtliche GrundlageStromStV § 19 (3); EnergieStV § 101 (3)
für ZeitraumVorjahr
Antrag/Meldung anHauptzollamt
Bemerkung:

Bei unterjähriger Steuerantragsstellung für den Spitzenausgleich nach § 10 StromStG oder § 55 EnergieStG muss dem Hauptzollamt bis spätestens 31.07 des Folgejahres ein zusammenfassender Antrag für das Vorjahr vorgelegt werden.

Bei Versäumnis der Frist fordert das Hauptzollamt die erlassene, erstattete oder vergütete Steuer zurück.