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Meldefrist | 31.07.2023 |
Bezeichnung | Unterjährige Steueranträge |
Art | Antragstellung |
rechtliche Grundlage | StromStV § 19 (3); EnergieStV § 101 (3) |
für Zeitraum | Vorjahr |
Antrag/Meldung an | Hauptzollamt |
Bemerkung: | Bei unterjähriger Steuerantragsstellung für den Spitzenausgleich nach § 10 StromStG oder § 55 EnergieStG muss dem Hauptzollamt bis spätestens 31.07 des Folgejahres ein zusammenfassender Antrag für das Vorjahr vorgelegt werden. Bei Versäumnis der Frist fordert das Hauptzollamt die erlassene, erstattete oder vergütete Steuer zurück. |