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Meldefrist 15.10.2024
BezeichnungVeröffentlichung vorläufige Netzentgelte Strom und Offhsore-Umlage
Art Veröffentlichung
rechtliche Grundlage§17f EnWG; § 20 EnWG
für ZeitraumFolgejahr
Antrag/Meldung an-
Bemerkung:

Veröffentlichungspflicht der vorläufigen Netzentgelte und Offshore-Umlage für das Folgejahr durch die Verteil- und Übertragungsnetzbetreiber.

Die endgültigen Netzentgelte müssen bis spätestens 01.01. des Jahres veröffentlicht werden.