Feste Termine
Meldefrist | Bezeichnung | Art | rechtliche Grundlage | für Zeitraum | Antrag/Meldung an | ics-Datei | Details |
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28.02.2023 | Antragsfrist Q1 für den Vorauszahlungsanspruch nach EWPBG | Antragstellung | §32 EWPBG; §33 EWPBG | Vorauszahlungszeitraum Quartal 1 2023 | Elektronisches Portal des BMWK |
§ 32 Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten § 33 Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch (2) Der Prüfantrag muss folgende Angaben enthalten: 1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung, 2. die IBAN eines auf den Namen des Lieferanten lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, 3. die in § 32 Absatz 2 bis 6 bezeichneten Faktoren, Minuenden und Subtrahenden, wobei Kunden und Letztverbraucher sowie Entlastungskontingente zusammenzufassen sind, soweit für die betreffenden Letztverbraucher oder Kunden ein einheitlicher Referenzpreis gilt, und 4. die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden Entlastungskontingente und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern sowie die Jahresliefermenge und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im Jahr 2021, jeweils getrennt nach leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Für die Bestimmung der nach § 32 Absatz 2 bis 6 zur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Kunden und Letztverbraucher sowie Arbeitspreise kann der Lieferant auf einen bis zu einem Monat vor Beginn des Vorauszahlungszeitraums liegenden einheitlichen Zeitpunkt zurückgreifen. Soweit die Möglichkeit nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, ist im Prüfantrag auch der von dem Lieferanten herangezogene Zeitpunkt zu benennen. Der Lieferant hat dem Beauftragten auf Aufforderung weitere für die Prüfung nach Absatz 4 benötigte Auskünfte, darunter Kundenlisten, zu erteilen. (3) Der Prüfantrag ist bis zum Ende des zweiten Monats des Vorauszahlungszeitraums bei einem elektronischen Portal zu stellen, das dem Beauftragten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verfügung gestellt wird. Der Beauftragte kann die in Satz 1 genannte Frist in begründeten Fällen auf Antrag verlängern. |
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01.03.2023 | Meldefrist für KWK-Anlagen nach EWPBG | Meldefrist | § 10 EWPBG | Laufendes Jahr | Lieferant |
Nach § 10 Abs. 4 EWPBG hat der Letztverbraucher, welcher eine KWK-Anlage betreibt, die Pflicht, seinem Gaslieferanten bis spätestens 01.03.2023 mitzuteilen, welcher Anteil des in der KWK-Anlage eingesetzten Erdgases auf die selbstgenutzte, gekoppelte Erzeugung von Strom und genutzter Wärme entfällt.
§ 10 Entlastungskontingent (4) Für einen Letztverbraucher, der eine KWK-Anlage nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreibt, wird die nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legende Jahresverbrauchsmenge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases reduziert um Mengen, die im zugrunde zu legenden Zeitraum nach den Absätzen 1 bis 3 entfallen auf die Erzeugung von
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31.05.2023 | Antragsfrist Q2 für den Vorauszahlungsanspruch nach EWPBG | Antragstellung | §32 EWPBG; §33 EWPBG | Vorauszahlungszeitraum Quartal 2 2023 | Elektronisches Portal des BMWK |
§ 32 Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten § 33 Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch (2) Der Prüfantrag muss folgende Angaben enthalten: 1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung, 2. die IBAN eines auf den Namen des Lieferanten lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, 3. die in § 32 Absatz 2 bis 6 bezeichneten Faktoren, Minuenden und Subtrahenden, wobei Kunden und Letztverbraucher sowie Entlastungskontingente zusammenzufassen sind, soweit für die betreffenden Letztverbraucher oder Kunden ein einheitlicher Referenzpreis gilt, und 4. die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden Entlastungskontingente und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern sowie die Jahresliefermenge und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im Jahr 2021, jeweils getrennt nach leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Für die Bestimmung der nach § 32 Absatz 2 bis 6 zur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Kunden und Letztverbraucher sowie Arbeitspreise kann der Lieferant auf einen bis zu einem Monat vor Beginn des Vorauszahlungszeitraums liegenden einheitlichen Zeitpunkt zurückgreifen. Soweit die Möglichkeit nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, ist im Prüfantrag auch der von dem Lieferanten herangezogene Zeitpunkt zu benennen. Der Lieferant hat dem Beauftragten auf Aufforderung weitere für die Prüfung nach Absatz 4 benötigte Auskünfte, darunter Kundenlisten, zu erteilen. (3) Der Prüfantrag ist bis zum Ende des zweiten Monats des Vorauszahlungszeitraums bei einem elektronischen Portal zu stellen, das dem Beauftragten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verfügung gestellt wird. Der Beauftragte kann die in Satz 1 genannte Frist in begründeten Fällen auf Antrag verlängern. |
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31.08.2023 | Antragsfrist Q3 für den Vorauszahlungsanspruch nach EWPBG | Antragstellung | §32 EWPBG; §33 EWPBG | Vorauszahlungszeitraum Quartal 3 2023 | Elektronisches Portal des BMWK |
§ 32 Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten § 33 Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch (2) Der Prüfantrag muss folgende Angaben enthalten: 1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung, 2. die IBAN eines auf den Namen des Lieferanten lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, 3. die in § 32 Absatz 2 bis 6 bezeichneten Faktoren, Minuenden und Subtrahenden, wobei Kunden und Letztverbraucher sowie Entlastungskontingente zusammenzufassen sind, soweit für die betreffenden Letztverbraucher oder Kunden ein einheitlicher Referenzpreis gilt, und 4. die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden Entlastungskontingente und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern sowie die Jahresliefermenge und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im Jahr 2021, jeweils getrennt nach leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Für die Bestimmung der nach § 32 Absatz 2 bis 6 zur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Kunden und Letztverbraucher sowie Arbeitspreise kann der Lieferant auf einen bis zu einem Monat vor Beginn des Vorauszahlungszeitraums liegenden einheitlichen Zeitpunkt zurückgreifen. Soweit die Möglichkeit nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, ist im Prüfantrag auch der von dem Lieferanten herangezogene Zeitpunkt zu benennen. Der Lieferant hat dem Beauftragten auf Aufforderung weitere für die Prüfung nach Absatz 4 benötigte Auskünfte, darunter Kundenlisten, zu erteilen. (3) Der Prüfantrag ist bis zum Ende des zweiten Monats des Vorauszahlungszeitraums bei einem elektronischen Portal zu stellen, das dem Beauftragten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verfügung gestellt wird. Der Beauftragte kann die in Satz 1 genannte Frist in begründeten Fällen auf Antrag verlängern. |
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30.11.2023 | Antragsfrist Q4 für den Vorauszahlungsanspruch nach EWPBG | Antragstellung | §32 EWPBG; §33 EWPBG | Vorauszahlungszeitraum Quartal 4 2023 | Elektronisches Portal des BMWK |
§ 32 Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten § 33 Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch (2) Der Prüfantrag muss folgende Angaben enthalten: 1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung, 2. die IBAN eines auf den Namen des Lieferanten lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, 3. die in § 32 Absatz 2 bis 6 bezeichneten Faktoren, Minuenden und Subtrahenden, wobei Kunden und Letztverbraucher sowie Entlastungskontingente zusammenzufassen sind, soweit für die betreffenden Letztverbraucher oder Kunden ein einheitlicher Referenzpreis gilt, und 4. die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden Entlastungskontingente und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern sowie die Jahresliefermenge und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im Jahr 2021, jeweils getrennt nach leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Für die Bestimmung der nach § 32 Absatz 2 bis 6 zur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Kunden und Letztverbraucher sowie Arbeitspreise kann der Lieferant auf einen bis zu einem Monat vor Beginn des Vorauszahlungszeitraums liegenden einheitlichen Zeitpunkt zurückgreifen. Soweit die Möglichkeit nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, ist im Prüfantrag auch der von dem Lieferanten herangezogene Zeitpunkt zu benennen. Der Lieferant hat dem Beauftragten auf Aufforderung weitere für die Prüfung nach Absatz 4 benötigte Auskünfte, darunter Kundenlisten, zu erteilen. (3) Der Prüfantrag ist bis zum Ende des zweiten Monats des Vorauszahlungszeitraums bei einem elektronischen Portal zu stellen, das dem Beauftragten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verfügung gestellt wird. Der Beauftragte kann die in Satz 1 genannte Frist in begründeten Fällen auf Antrag verlängern. |
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