Nachfolgend finden Sie eine Übersicht aller Fristen für energierelevante Meldungen, Mitteilungen, Antragstellungen und Veröffentlichungen. Weitere Details zu den einzelnen Fristen erhalten Sie durch Anklicken. Sie können einzelne Meldefristen, die Meldefristen einzelner Kategorien oder auch den Gesamtkalender einfach per „ics-Import“ in Ihr elektronisches Kalenderprogramm per Download einfügen.

 

Gerne unterstützen wir Sie auch persönlich bei der Identifikation der für Sie geltenden Meldepflichten. Für komplexere Fälle bieten wir seit diesem Jahr auch unser umfassendes „ECG Mess- und Meldepflichtenaudit“ an, das von detaillierter Vor-Ort-Analyse bis hin zur Erstellung Ihres ganz individuellen Meldefristenkalenders alle Schritte umfasst, damit Sie immer auf der sicheren Seite sind und maximal sparen.

Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Berater unter 0800 – 183 3 183 gerne auch telefonisch zur Verfügung.
Oder besuchen Sie uns auf unserer Website www.energie-consulting.com.

 

Feste Termine

Meldefrist Filter Bezeichnung Art rechtliche Grundlage für Zeitraum Antrag/Meldung an ics-Datei Voraussetzung/ Pflichten
28.02.2024 Angaben zur Stromeigenerzeugung Meldefrist § 71 Nr. 1 EEG 2023; § 76 Abs. 1 EEG 2021 Vorjahr Netzbetreiber/ ggf. Bundesnetzagentur

§71 EEG 2023

(1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber

1. bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagenscharf zur Verfügung stellen,
2. mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom

a) eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren,
b) Regionalnachweise ausgestellt worden sind, wenn der anzulegende Wert der Anlage gesetzlich bestimmt ist, und

3. bei Biomasseanlagen die Art und Menge der Einsatzstoffe sowie Angaben zu Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle in der für die Nachweisführung vorgeschriebenen Weise übermitteln.

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Gemäß § 76 Abs. 1 EEG 2023: Jährliche Mitteilungspflicht ggü. Bundesnetzagentur bei Eigenversorgung/Eigenerzeugung entfällt seit Abrechnungsjahr 2017. Marktteilnehmer müssen lediglich auf Verlangen der Bundesnetzagentur die Daten in elektronischer Form vorlegen.

29.02.2024 Energiekosten­dämpfungsprogramm Phase 3 Antragstellung Energiekostendämpfungsprogramm EKDP BAFA

Unternehmen, die besonders von hohen Energiekosten betroffen sind und beim BAFA einen Zuschuss zu ihren Erdgas- und Stromkosten nach Förderstufe 2 und 3 beantragt haben, müssen dem BAFA Angaben und Unterlagen nach Checkliste Phase 3 vorlegen.

(Unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission)

www.bafa.de –> Energiekostendämpfungsprogramm

31.03.2024 Abgabe Emissionsbericht und Zuteilungsdatenbericht Meldefrist § 5 TEHG Vorjahr DEHSt

Gemäß § 5 TEHG 2011: in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen müssen per verifizierten Emissionsbericht berichtet werden

31.03.2024 Abrechnungsnachweis Stromumlagen (§ 19 StromNEV-Umlage) Meldefrist § 19 Abs. 2 StromNEV Vorjahr Netzbetreiber (Stromlieferant, wenn Netzentgelte über SLV abgewickelt sind)

Zur korrekten Abrechnung der Letztverbrauchergruppen für die § 19 StromNEV-Umlage sind dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März, die im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strommengen, mitzuteilen.

31.03.2024 KWKG-Förderung Mitteilung § 15 (2) bis (5) KWKG Vorjahr Netzbetreiber/BAFA

Erstellung einer Jahresabrechnung für KWKG-Förderung mit enstprechenden Angaben gemäß § 15 Abs (2) oder (3) KWKG 2020.

KWKG-Anlagen < 50 kW sind von der Meldung gegenüber dem BAFA befreit. § 15 Abs (5) KWKG 2020.

31.05.2024 Angaben zu gelieferten Energiemengen Meldefrist § 52 Abs. 2 EnFG Vorjahr Übertragungsnetzbetreiber

Unternehmen, die die besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen, müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strommengen sowie der an Dritte weitergeleiteten Strommengen je Abnahmestelle mitteilen.

Hier ist eine Registrierung im Online-Portal des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers notwendig. Für die Anmeldung wird im Regelfall auch die Betriebsnummer der Bundesnetzagentur verlangt.

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§52 Netznutzer

(2) Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Verringerung der Umlagen in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Verringerung der Umlagen folgenden Kalenderjahres mitteilen:

1. die Entnahmestellen, an denen Netzentnahmen mit verringerten Umlagen anfallen,
2. die Letztverbraucher, zu deren Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt,
3. den Grund, weshalb die Umlagen verringert sind, und
4. die aus dem Netz entnommenen Strommengen jeweils aufgeschlüsselt nach den Entnahmestellen, Letztverbrauchern und Gründen nach den Nummern 1 bis 3.

Ist der Letztverbraucher, zu dessen Verbrauch die Netzentnahme erfolgt, ein Unternehmen, für das das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Umlagen nach Teil 4 Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat, verschiebt sich die Frist nach Satz 1 auf den 31. Mai des Kalenderjahres.

31.05.2024 Meldung der steuerfrei entnommenen Strommengen Meldefrist § 4 Abs. 6 StromStV Vorjahr Hauptzollamt

Gemäß § 4 Abs. 6 StromStV: Der Versorger hat dem Hauptzollamt für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres diejenigen Strommengen anzumelden, die steuerfrei nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes entnommen worden sind.

Wenn man im Sinne des StromStG Versorger nach § 2 Nr. 1 StromStG ist, hat man dem Hauptzollamt die steuerfrei entnommenen Mengen zu melden.

31.05.2024 Selbsterklärung von Letztverbrauchern Meldefrist §30 StromPBG 2023 Lieferant

(1) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat übersteigen werden, müssen ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen mitteilen,

2. unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 spätestens bis zum 31. Mai 2024

a) die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1,
b) wenn die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a eine der Höchstgrenzen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 benennt, den Bescheid der Prüfbehörde nach § 11,
c) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a benennt, den Prüfvermerk eines Prüfers, der

aa) die nach Anlage 1 ermittelten krisenbedingten Mehrkosten des Letztverbrauchers ausweist,
bb) bestätigt, dass nicht überschritten wurden

aaa) die absolute Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
bbb) die relative Höchstgrenze nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d, oder

cc) für jedes Energielieferverhältnis die auszugleichenden Fehlbeträge ausweist, mit denen eine Einhaltung der Höchstgrenzen nach dreifachbuchstabe aaa und Dreifachbuchstabe bbb sichergestellt wird,

d) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b benennt, die Bestätigung, dass die von dem Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen insgesamt erhaltene Entlastungssumme den Betrag von 2 Millionen Euro nicht überschritten hat.

31.05.2024 Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden Meldefrist §22 EWPBG 2023 Lieferant

(1) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und dessen Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat übersteigt, muss seinem Lieferanten mitteilen:

2. unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 und spätestens bis zum 31. Mai 2024

a) die tatsächlich anzuwendende absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1,
b) wenn die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a eine der Höchstgrenzen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 benennt, den Bescheid der Prüfbehörde nach § 19,
c) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a benennt, den Prüfvermerk eines Prüfers, der

aa) die nach Anlage 1 ermittelten krisenbedingten Mehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden ausweist,
bb) bestätigt, dass nicht überschritten wurde

aaa) die absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder
bbb) die relative Höchstgrenze nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d,
cc) für jedes Energielieferverhältnis die auszugleichenden Fehlbeträge ausweist, mit denen eine Einhaltung der Höchstgrenzen nach Doppelbuchstabe bb sichergestellt wird und

d) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b benennt, die Bestätigung, dass die von dem Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen insgesamt erhaltene Entlastungssumme den Betrag von 2 Millionen Euro nicht überschritten hat.

Für die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

25.06.2024 Erstattung des Nachzahlungsbetrages der Steuerveranlagung Meldefrist § 8 Abs. 4 StromStG Vorjahr Hauptzollamt

Gemäß § 8 Abs. 4 StromStG: Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 7 bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres an das Hauptzollamt zu entrichten.

30.06.2024 Antrag auf Beihilfe zur Vermeidung von Carbon-Leakage Antragstellung § 11 Absatz 3 BEHG, BECV Vorjahr DEHSt

Die Einführung der nationalen CO2-Bepreisung könnte dazu beitragen, dass Unternehmen Produktionsprozesse und damit auch die verbundenen Emissionen aufgrund von Wettbewerbsnachteilen ins Ausland verlagern („Carbon Leakage“). Dieses Carbon-Leakage-Risiko soll vermieden werden. Unternehmen beihilfeberechtigter Sektoren nach BECV können beim Umweltbundesamt bis zum 30.06. einen Antrag auf Beihilfegewährung stellen.

30.06.2024 Anzeige bei Steuerentlastung Mitteilung § 3 Abs. 3 EnSTransV Vorjahr Hauptzollamt

Gemäß § 3 Abs. 3 EnSTransV: Die Anzeigen oder die Erklärungen nach Absatz 2 sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform beim zuständigen Hauptzollamt für das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben.

Voraussetzung: Tatbestand der Energiesteuer- oder Stromsteuerbegünstigung

Veröffentlichung des Hauptzollamtes:
– Anträge auf Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht nach §6 EnSTransV sind nicht mehr erforderlich.

– Begünstigte, deren Begünstigungsvolumen weniger als 200.000 Euro im Kalenderjahr bezogen auf die jeweilige Steuerbegünstigung beträgt, sind nicht mehr zur Abgabe einer Anzeige oder Erklärung verpflichtet.

30.06.2024 Berichtspflicht Individuelle Netznutzung Meldefrist BK4-13-739 (zu § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV) Vorjahr Bundesnetzagentur

Gemäß Vorgabe der BNetzA: Jahresmeldung zur Erfüllung der Voraussetzungen der individuellen Netzentgelte (auch bei Nichteinhaltung!)

30.06.2024 Besondere Ausgleichsregelung Antragstellung §40 EnFG Folgejahr BAFA

Materielle Ausschlussfirst zur Besondere Ausgleichregelung für stromkostenintensive Unternehmen.

Das BAFA begrenzt die KWKG- und Offshoreumlagen auf Antrag abnahmestellenbezogen für stromkostenintensive Unternehmen.

Voraussetzungen gem. §30 EnFG: Stromverbrauch > 1 GWh, Betrieb eines Energiemanagements, energieeffizientes Unternehmen

30.06.2024 Selbsterklärung von Letztverbrauchern Meldefrist § 30 (5) StromPBG Vorjahr Übertragungsnetzbetreiber

§ 30 Selbsterklärung von Letztverbrauchern

(5) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Beitrag von 100 000 Euro im Kalenderjahr 2023 übersteigen, müssen dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. Juni 2024 mitteilen:

1. ihren Namen und ihre Anschrift,
2. bei einem Eintrag in das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,
3. die Entlastungssumme in Euro und Cent, wobei eine Angabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 Millionen Euro bis 0,5 Millionen Euro, 0,5 Millionen Euro bis 1 Million Euro, 1 Million Euro bis 2 Millionen Euro, 2 Millionen Euro bis 5 Millionen Euro, 5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro, 10 Millionen Euro bis 30 Millionen Euro, 30 Millionen Euro bis 60 Millionen Euro, 60 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro, 100 Millionen Euro bis 150 Millionen Euro, 150 Millionen Euro oder mehr,
4. die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,
5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung und
6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, ist Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht bereits dann besteht, wenn die Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen des Letztverbrauchers einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen. Betrifft die Mitteilung nach diesem Absatz Netzentnahmestellen in verschiedenen Regelzonen, muss der Letztverbraucher eine Gesamtmitteilung an einen Übertragungsnetzbetreiber tätigen. Übertragungsnetzbetreiber melden eingegangene Mitteilungen unverzüglich an andere Übertragungsnetzbetreiber im Bundesgebiet. Wer zur Mitteilung nach diesem Absatz verpflichtet ist, muss dem Übertragungsnetzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der Angaben vorlegen. Satz 1 ist im Verhältnis zwischen den Netzbetreibern entsprechend anzuwenden.

30.06.2024 Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden Meldefrist § 22 (5) EWPBG Vorjahr Übertragungsnetzbetreiber

§ 22 Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden

(5) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und dessen Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 100 000 Euro übersteigen, muss dem Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone sich das Unternehmen befindet, bis zum 30. Juni 2024 mitteilen:

1. seine Firma und Anschrift,
2. wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das er eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,
3. die Entlastungssumme in Euro und Cent, wobei eine Angabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 bis 0,5 Million Euro, 0,5 bis 1 Millionen Euro, 1 bis 2 Millionen Euro, 2 bis 5 Millionen Euro, 5 bis 10 Millionen Euro, 10 bis 30 Millionen Euro, 30 bis 60 Millionen Euro, 60 bis 100 Millionen Euro, 100 bis 150 Millionen Euro, 150 Millionen Euro oder mehr,
4. die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,
5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher oder Kunde seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert worden ist, und
6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Wenn der Letztverbraucher oder Kunde ein Unternehmen ist, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, ist Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht bereits dann besteht, wenn die Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen des Letztverbrauchers oder Kunden einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen.

30.06.2024 Strompreiskompensation Antragstellung Förderrichtlinie (BAnz AT 06.08.2013 B2) Vorjahr DEHSt

Gemäß Leitfaden der DEHST: Antragsfrist vom 01.03. bis 30.06. des auf das jeweilige Abrechnungsjahr (das Jahr, für dessen Stromverbrauch Kompensation beantragt wird) folgenden Jahres.

Voraussetzung: Herstellung von Produkten aus einem Teilsektor/ Sektor laut veröffentlichter NACE-Codes.

31.07.2024 Abgabe Emissionsbericht nationaler Emisionshandel Mitteilung § 7 BEHG Vorjahr DEHSt

Der Verantwortliche hat die Brennstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe auf Grundlage des Überwachungsplans zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. Juli des Folgejahres über die Brennstoffemissionen zu berichten.

31.07.2024 Beihilfetransparenzpflicht nach § 56 EnFG Meldefrist §56 EnFG Vorjahr Übertragungsnetzbetreiber

§56 EnFG Beihilfetransparenzpflicht

(1) Letztverbraucher, bei denen die Verringerung und Begrenzung aller Umlagen nach Teil 4 bezogen auf das letzte Kalenderjahr 100 000 Euro oder mehr beträgt, müssen dem Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres folgende Angaben mitteilen:

1. ihren Namen und ihre Anschrift,
2. wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,
3. die Summe der aufgrund der Verringerung oder des Entfallens der Umlagenpflicht ersparten Umlagezahlungen in Euro und Cent, wobei eine Angabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 bis 0,5, 0,5 bis 1, 1 bis 2, 2 bis 5, 5 bis 10, 10 bis 30, 30 bis 60, 60 bis 100, 100 bis 250, 250 Millionen Euro oder mehr,
4. die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,
5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letzverbraucher seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
30.09.2024 Abgabe von Emissionszertifikaten Abgabepflicht § 7 TEHG Vorjahr DEHSt

Abgabe von Berechtigungen/Emissionszertifikaten entsprechend der verursachten Emissionen.

30.09.2024 Abgabe von Emissionszertifikaten nationaler Emissionshandel Abgabepflicht § 8 BEHG Vorjahr DEHSt

Der Verantwortliche hat jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die der nach § 7 berichteten Gesamtmenge an Brennstoffemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht.

30.09.2024 Erstanzeige Individuelle Netznutzung Antragstellung BK4-13-739 (zu § 19 Abs. 2 S. 1 & 2 StromNEV) laufendes Jahr Netzbetreiber / Bundesnetzagentur

Gemäß Vorgabe der BNetzA: Frist zur Anzeige

Atypische Netznutzung:
Jahreshöchtlast findet außerhalb der Hochlastzeifenster des Netzbetreibers statt. Zu erreichende Erheblichkeitsschwellen unterscheiden sich je Spannungsebene

Intensive Netznutzung:
Voraussetzung Verbrauch größer 10 GWh, Benutzungsstunden mind. 7.000 Std.

15.10.2024 Veröffentlichung vorläufige Netzentgelte Strom und Offhsore-Umlage Veröffentlichung §17f EnWG; § 20 EnWG Folgejahr -

Veröffentlichungspflicht der vorläufigen Netzentgelte und Offshore-Umlage für das Folgejahr durch die Verteil- und Übertragungsnetzbetreiber.

Die endgültigen Netzentgelte müssen bis spätestens 01.01. des Jahres veröffentlicht werden.

25.10.2024 Veröffentlichung der KWK- , §19 StromNEV- und AbLaV-Umlage Veröffentlichung §26b KWKG 2020 Folgejahr -

Veröffentlichungspflicht der KWKG-, §19 StromNEV- und AbLaV-Umlage für das Folgejahr durch die Übertragungsnetzbetreiber.

15.11.2024 Wahloption Benutzungsstunden Individuelle Netznutzung Mitteilung BK4-13-739 (zu § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV) laufendes Jahr Netzbetreiber

Gemäß Vorgabe der BNetzA: Frist zum Wechsel

Voraussetzung: Erfolgte Anzeige auf Individuelles Netzentgelt

Wechsel der Wahloption möglich. Formloses Anschreiben an den Netzbetreiber und Mitteilung an BNetzA unter Nennung des Schriftzeichens.

31.12.2024 Antrag zur Strom- und Energiesteuerentlastung bei Unternehmen Antragstellung § 9 b StromStG; § 9 a StromStG; § 10 StromStG; § 51 EnergieStG; § 54 EnergieStG; § 55 EnergieStG; § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO Vorjahr Hauptzollamt

§ 9 b StromStG
Voraussetzung: Unternehmen des produzierenden Gewerbes, Steuerentlastung übersteigt 250 EUR; Stromverbrauch mit Entlastung nach § 9 a ist bereits abgezogen, Buchmäßiger Nachweis mit Ausweisung von
Menge und Verwendungszweck des Stroms im jeweiligen Entlastungsabschnitt. Vergünstigung: Rückerstattung 0,513 ct/kWh
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§ 9 a StromStG
Voraussetzungen: Unternehmen des produzierenden Gewerbes, Steuerbefreite Produktionsprozesse (Einsatz für Elektrolyse, Metallschmelzen, Glas- oder Keramikherstellung), Buchmäßiger Nachweis mit Ausweisung von Menge und Verwendungszweck des verwendeten Stroms im jeweiligen Entlastungsabschnitt. Vergünstigung: Rückerstattung 2,05 ct/kWh
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§ 10 StromStG
Voraussetzung: Unternehmen des produzierenden Gewerbes, Stromsteuer liegt über 1.000 EUR, Nicht-KMU: Nachweis des Betriebs oder der Einführung eines Energiemanagementsystems (DIN EN ISO 50001) oder Umweltmanagementsystems (EMAS), KMU (unter 250 MA und unter 50 Mio. Euro Jahresumsatz bzw. 43 Mio. Jahresbilanzsumme): Nachweis des Betriebs oder der Einführung eines Energieaudits gem. DIN16247-1 oder eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach §3 SpaEfV (Nachweisführung mittels Vor-Ort- Prüfung durch Gutachter nur alle zwei Jahre, in den Zwischenjahren ist eine dokumentenbasierte Prüfung ausreichend). Strom muss nachweislich zum Regelsteuersatz von 20,50 EUR/MWh versteuert worden sein, Buchmäßiger Nachweis mit Ausweisung von Menge und Verwendungszweck des Stroms im jeweiligen Entlastungsabschnitt. Antragsfrist für den Sonderfall „zusammenfassender Antrag“ 31.07. für das Vorjahr. Vergünstigung: Strommenge nach §9b StromStG abzgl. 1.000 EUR Minderungsbetrag (§10 Abs.1 StromStG) abzgl. Mögliche Entlastung nach § 9b StromStG abzgl. Unterschiedsbetrag in der Rentenversicherung, davon sind 90% rückerstattungsfähiger Höchstbetrag
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§ 51 EnergieStG
Voraussetzung: Prod. Gewerbe; Einsatz für Glas- o. Keramikherstellung, Metallerzeugung u. -bearbeitung, chem. Reduktionsverfahren, therm. Abfall- o. Abluftbehandlung, gleichzeitig zu Heizzwecken und anderen Zwecken. Vergünstigung: Rückerstattung Heizöl 61,35 €/1000 l, 25,00 EUR/1.000 l schweres Heizöl, Erdgas 5,50 €/MWh, Flüssiggas 60,60 €/to.
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§ 54 EnergieStG
Voraussetzung: Unternehmen des produzierenden Gewerbes, Entlastungsbetrag übersteigt im Kalenderjahr 250 EUR, Energieerzeugnisse dienen der Erzeugung von Wärme / oder finden Verwendung in nach §3 EnergieStG begünstigten Anlagen, Buchmäßiger Nachweis mit Ausweisung von Art, Menge, Herkunft und Verwendungszweck der verbrauchten Energieerzeugnisse. Vergünstigung: Rückerstattung Heizöl 15,34 €/1000 l, Erdgas 1,38 €/MWh, Flüssiggas 15,15 €/to.
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§ 55 EnergieStG
Voraussetzung: Unternehmen des produzierenden Gewerbes, Steuerentlastung übersteigt 750 EUR, Nicht-KMU: Nachweis des Betriebs oder der Einführung eines Energiemanagementsystems (DIN EN ISO 50001) oder Umweltmanagementsystems (EMAS), KMU (unter 250 MA und unter 50 Mio. Euro Jahresumsatz bzw. 43 Mio. Jahresbilanzsumme): Nachweis des Betriebs oder der Einführung eines Energieaudits gem. DIN16247-1 oder eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach §3 SpaEfV (Nachweisführung mittels Vor-Ort-Prüfung durch Gutachter nur alle zwei Jahre, in den Zwischenjahren ist eine dokumentenbasierte Prüfung ausreichend). Vergünstigung: Steuermenge nach §54 EnergieStG abzgl. Unterschiedsbeitrag in der Rentenversicherung, davon sind 90% rückerstattungsfähiger Höchstbetrag Steueranteil jeweils abzgl. 750 EUR Selbstbehalt: 5,11 EUR/1.000 l Heizöl, 2,28 EUR/1MWh Erdgas 19,89 EUR/

31.12.2024 Energiesteuerentlastung bei Stromeigenerzeugung Antragstellung § 53 EnergieStG; § 53 a EnergieStG; (§ 169 Abs. 2 Nr. 1 AO) Vorjahr Hauptzollamt

§ 53 EnergieStG
Voraussetzung: ortsfeste Anlagen: Stromerzeugung größer 2 MW; Energieerzeugnisse gelten nur dann als zur Stromerzeugung verwendet, soweit sie in der Stromerzeugungsanlage unmittelbar am Energieumwandlungsprozess teilnehmen. Vergünstigung: Rückerstattung Heizöl 61,35 €/1000 l, Erdgas 5,50 €/MWh, Flüssiggas 60,60 €/to.
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§ 53 a EnergieStG
Voraussetzung: hocheffiziente Anlagen und einen Monats- o. Jahresnutzungsgrad von mind. 70 %; Entlastung wird nur gewährt bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der Hauptbestandteile der Anlage. Vergünstigung: Rückerstattung Heizöl 61,35 €/1000 l, Erdgas 5,50 €/MWh, Flüssiggas 60,60 €/to.

Voraussetzung: Energieerzeugnisse, die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mind. 70% verheizt worden sind. Vergünstigung: Rückerstattung Gasöle, Schmier- u. andere Öle 40,35 €/1000 l, Erdgas 4,42 €/MWh, Flüssiggas 60,60 €/to,

31.12.2024 Wahloption jährlicher oder monatlicher Steuererhebung Mitteilung § 8 Abs. 2 Satz 1 StromStG Folgejahr Hauptzollamt

Gemäß § 8 Abs. 2 StromStG: Wahl ob monatliche oder jährliche Steuererhebung.
Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, ist die Steuer jährlich anzumelden und zu entrichten.

01.01.2025 Meldung Plattform Abwärme Meldefrist 17 Abs. 2 EnEfG Vorjahr BfEE (Bundesstelle für Energieeffizienz)
  • 17 Abs. 2 EnEfG

Unternehmen, die einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von über 2,5 Gigawattstunden haben, sind verpflichtet Informationen zu anfallender Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) bis zum 31. März eines jeden Jahres bzw. erstmalig 01.01.2025, ab dann Wiederkehrend zum 31.03.25 zu übermitteln und die übermittelten Informationen bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren.

18.07.2025 Frist zur Einführung eines Energiemanagementsystems Abgabepflicht § 8 EnEfG Ab sofort BAFA

§ 8 Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen

(1) Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem gemäß Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 einzurichten

(2) Unternehmen, die bis zum Ablauf des 17. November 2023 den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 erlangt haben, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 eingerichtet haben. Unternehmen, die ab dem 18. November 2023 den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 erlangen, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben, eingerichtet haben. Unternehmen im Sinne von Satz 1 und 2 sind bis zum Nachweis der Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsytems von der Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen befreit, längstens jedoch bis zum Ablauf der in Satz 1 oder 2 genannten Fristen.

(3) Ein Unternehmen, das nach Absatz 1 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten hat, hat mindestens folgende zusätzliche Anforderungen als Teil des Energie- oder Umweltmanagementsystems zu erfüllen:

1. Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
2. Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
3. Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021

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Individuelle Fristen

Meldefrist Filter Bezeichnung Art rechtliche Grundlage für Zeitraum Antrag/Meldung an Voraussetzung/ Pflichten
Monatlich Stromeigenerzeugung KWKG-Förderung Mitteilung § 15 (1) KWKG Vorjahr Netzbetreiber / BAFA Mitteilung über die selbsterzeugten und selbstverbrauchten Strommengen aus KWK-Anlagen.

Ausgenommen sind KWKG-Anlagen ohne Abwärmeabfuhr < 2 MW.

2024 Allgemein Monitoringberichte BNetzA Mitteilung § 35 EnWG
§ 51a EnWG
§ 69 EnWG
Vorjahr Bundesnetzagentur Die Bundesnetzagentur hat nach die Pflicht einen jährlichen Monitoring-Bericht zu erstellen und die entsprechende Befugnisse die Auskünfte bei Unternehmen „einzufordern“. Hierzu müssen sich die betroffenen Marktakteure über einen Stammdatenerhebungsbogen für das Monitoring registrieren. Die betroffenen Unternehmen müssen die/den entsprechenden Fragebogen ausfüllen und an die Bundesnetzagentur senden.
– Lastmanagement (betrifft Unternehmen mit einem Stromverbrauch > 50 GWh)
– Marktransparenz
Unverzüglich Stromeigenerzeugung Marktstammdatenregister Registrierung § 111f EnWG Laufendes Jahr Bundesnetzagentur Registrierung von Marktakteuren des Energiebereichs (Strom und Gas)
Z.B. Stromerzeugungsanlagen (PV, BHKW, Notstromaggregate); Weiterverteiler; „Verbrauchseinheiten“ die an das Hoch- bzw. Höchstspannungsnetz (Strom) oder Transportnetz (Erdgas) angeschlossen sind EEG- und KWK-Anlagen:Registierung von Bestandsanlagen (Inbetriebnahme vor 1.Juli 2017) bis zum 31.01.2021
Registierung von Neuanlagen (Inbetriebnahme ab 01.07.2017) innerhalb eines Monats. Für alle anderen Einheiten und Anlagen gilt:Inbetriebnahmedatum vor dem 1. Juli 2017: Registrierung bis 31. Januar 2021Inbetriebnahmedatum ab dem 1. Juli 2017: Registrierung bis 31. Juli 2019
Unverzüglich EU-Emissionshandel Anpassung des Überwachungsplan bei Änderung europäischer Emissionshandel Mitteilung § 6 TEHG Handelsperiode DEHSt Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung
Änderungen sind zur Genehmigung (Tätigkeit, Zählertausch etc.) vorzulegenFristen: Anhang 2 Teil 1 Nummer 1:
a)   Für Betreiber von Anlagen, die spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode;
b)   Betreiber von Anlagen, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, müssen den Überwachungsplan vor Inbetriebnahme der Anlage vorlegen;
Unverzüglich Versorgerstatus

Nationaler Emissionshandel

Anpassung des Überwachungsplan bei Änderung nationaler Emissionshandel Mitteilung Nachfolgeverordnung oder Aktualisierung der EBeV ab 2023 DEHSt Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung im Rahmen des nationalen Emissionshandels
Unverzüglich Konzessionsabgabe Rückerstattung Konzessionsabgabe Antragstellung § 2 Abs. 4 KAV Vorjahr Netzbetreiber (Stromlieferant wenn Netzentgelte über SLV abgewickelt sind) Wenn Strompreis kleiner Grenzpreis des Statistischen Bundesamtes

Grenzpreis 2021: 14,52 ct/kWh

Grenzpreis 2022: 15,15 ct/kWh

Grenzpreis 2023: 16,13 ct/kWh

Grenzpreis 2024: 21,04 ct/kWh

Innerhalb 6 Wochen Messeinrichtungen Installation neuer Messgeräte Mitteilung § 32 MessEG Lebensdauer Messeinrichtung Landeseichdirektion Innerhalb von 6 Wochen muss der Verwender neue Messgeräte bei der Landesbehörde anzeigen.

Unterlagen: Geräteart, Hersteller, Typbezeichnung, Jahr der Kennzeichnung, Anschrift des Verwenders

Unverzüglich REMIT Abschluss REMIT-pflichtiger Lieferverträge (Standard) Meldefrist Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 zur REMIT Lieferzeitraum Bundesnetzagentur Wenn REMIT-Pflicht besteht und ein neuer „“Standardvertrag““ abgeschlossen wird, muss dieser unverzüglich gemeldet werden.
Innerhalb eines Monats REMIT Abschluss REMIT-pflichtiger Lieferverträge (Nicht-Standard) Meldefrist Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 zur REMIT Lieferzeitraum Bundesnetzagentur Wenn REMIT-Pflicht besteht und ein neuer „“Nicht-Standardvertrag““ abgeschlossen wird, muss dieser innerhalb eines Monats gemeldet werden.
Voraussichtlich im 1. Halbjahr Gesamtenergieverbrauch > 2,5 GWh Plattform für Abwärme / Mitteilung Abwärme Registrierung und Mitteilung § 17 EnEfG (2) Vorjahr / Laufendes Jahr BfEE/BAFA
§17 Plattform für Abwärme
(2) Unternehmen sind verpflichtet, unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Anfrage die in Absatz 1 aufgeführten Informationen zu anfallender Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz bis zum 31. März eines jeden Jahres zu übermitteln und die übermittelten Informationen bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. Die Übermittlung soll in der vom Bund hierzu bereitgestellten elektronischen Vorlage erfolgen. Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt die übermittelten Informationen unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach Satz 1 auf einer öffentlich zugänglichen Plattform für Abwärme übersichtlich bereit.
Informationen nach §17 (1) EnEfG
1. Name des Unternehmens,
2. Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,
3. die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
4. die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,
5. die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,
6. das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius.
Unverzüglich Gesamtenergieverbrauch > 2,5 GWh Mitteilung Abwärme Mitteilung § 17 EnEfG (1) Vorjahr / Laufendes Jahr Betreiber von Wärmenetzen oder Fernwärmeversorgungsunternehmen
§17 Plattform für Abwärme
(1) Unternehmen sind auf Anfrage von Betreibern von Wärmenetzen oder  Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstigen potenziellen wärmeabnehmenden Unternehmen verpflichtet, Auskunft zu geben über die folgenden Informationen in Bezug auf die im Unternehmen anfallende unmittelbare Abwärme

 

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