Nachfolgend finden Sie eine Übersicht aller Fristen für energierelevante Meldungen, Mitteilungen, Antragstellungen und Veröffentlichungen. Weitere Details zu den einzelnen Fristen erhalten Sie durch Anklicken. Sie können einzelne Meldefristen, die Meldefristen einzelner Kategorien oder auch den Gesamtkalender einfach per „ics-Import“ in Ihr elektronisches Kalenderprogramm per Download einfügen.
Gerne unterstützen wir Sie auch persönlich bei der Identifikation der für Sie geltenden Meldepflichten mit Hilfe unseres persönlichen „ECG Quick Checks“.
Für komplexere Fälle bieten wir seit diesem Jahr auch unser umfassendes „ECG Mess- und Meldepflichtenaudit“ an, das von detaillierter Vor-Ort-Analyse bis hin zur Erstellung Ihres ganz individuellen Meldefristenkalenders alle Schritte umfasst, damit Sie immer auf der sicheren Seite sind und maximal sparen.
Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Berater unter 0800 – 183 3 183 gerne auch telefonisch zur Verfügung.
Oder besuchen Sie uns auf unserer Website www.energie-consulting.com.
Feste Termine
Meldefrist | Filter | Bezeichnung | Art | rechtliche Grundlage | für Zeitraum | Antrag/Meldung an | ics-Datei | Voraussetzung/ Pflichten |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
31.01.2021 | Emissionshandel - Mitteilung zum Betrieb | Mitteilung | § 22 Abs. 1 ZuV 2020 | Vorjahr + laufendes Jahr | DEHSt |
Gemäß § 22 Abs. 1 ZuV 2020: Mitteilung über geplante oder tatsächliche Änderungen der Kapazität, der Aktivitätsraten und des Betriebs der Anlage. |
||
28.02.2021 | Angaben zur Stromeigenerzeugung | Meldefrist | § 71 Nr. 1 EEG 2017; § 74a Nr 1 EEG 2017; § 76 Abs. 1 EEG 2017 | Vorjahr | Netzbetreiber/ ggf. Bundesnetzagentur |
Gemäß § 71 Nr. 1 EEG 2017: Wenn der Verteilnetzbetreiber die EEG-Umlage abrechnet, müssen Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber, bis zum 28. Februar eines Jahres, alle für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. |
||
28.02.2021 | Durchschnittliche Strompreise 2020 | Veröffentlichung | § 4 Absatz 2 DSPV | Laufendes Jahr | - |
Veröffentlichung der durchschnittlichen Strompreise durch das BAFA. |
||
31.03.2021 | Abgabe Emissionsbericht | Meldefrist | § 5 TEHG | Vorjahr | DEHSt |
Gemäß § 5 TEHG 2011: in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen müssen per verifizierten Emissionsbericht berichtet werden |
||
31.03.2021 | Abrechnungsnachweis Stromumlagen (§ 19 StromNEV-Umlage) | Meldefrist | § 19 Abs. 2 StromNEV | Vorjahr | Netzbetreiber (Stromlieferant, wenn Netzentgelte über SLV abgewickelt sind) |
Zur korrekten Abrechnung der Letztverbrauchergruppen für die § 19 StromNEV-Umlage sind dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März, die im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strommengen, mitzuteilen. |
||
31.03.2021 | KWKG-Förderung | Mitteilung | § 15 (2) bis (5) KWKG | Vorjahr | Netzbetreiber/BAFA |
Erstellung einer Jahresabrechnung für KWKG-Förderung mit enstprechenden Angaben gemäß § 15 Abs (2) oder (3) KWKG 2017. KWKG-Anlagen < 50 kW sind von der Meldung gegenüber dem BAFA befreit. § 15 Abs (5) KWKG 2017. |
||
30.04.2021 | Abgabe von Emissionszertifikaten | Abgabepflicht | § 7 TEHG | Vorjahr | DEHSt |
Abgabe von Berechtigungen/Emissionszertifikaten entsprechend der verursachten Emissionen. |
||
31.05.2021 | Angaben zu gelieferten Energiemengen | Meldefrist | § 74 EEG 2017; § 76 EEG 2017 | Vorjahr | Übertragungsnetzbetreiber/ ggf. Bundesnetzagentur |
Elektrizitätsversorgungsunternehmen (aufgrund von Weiterleitung an Dritte) müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strommengen sowie der an Dritte weitergeleiteten Strommengen je Abnahmestelle mitteilen. Hier ist eine Registrierung im Online-Portal des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers notwendig. Für die Anmeldung wird im Regelfall auch die Betriebsnummer der Bundesnetzagentur verlangt. —- Gemäß § 76 Abs. 1 EEG 2017: Jährliche Mitteilungspflicht ggü. Bundesnetzagentur bei Lieferung von Energiemengen entfällt seit Abrechnungsjahr 2017. Marktteilnehmer müssen lediglich auf Verlangen der Bundesnetzagentur die Daten in elektronischer Form vorlegen. |
||
31.05.2021 | Angaben zu gelieferten Energiemengen | Meldefrist | § 74a EEG 2017; § 76 EEG 2017; § 27 (3) KWKG 2017 | Vorjahr | Übertragungsnetzbetreiber/ ggf. Bundesnetzagentur |
Elektrizitätsversorgungsunternehmen (aufgrund der Besonderen Ausgleichsregelung) müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Stromsmengen sowie der an Dritte weitergeleiteten Strommengen je Abnahmestelle mitteilen. Hier ist eine Registrierung im Online-Portal des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers notwendig. Für die Anmeldung wird im Regelfall auch die Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur verlangt. —- Gemäß § 76 Abs. 1 EEG 2017: Jährliche Mitteilungspflicht ggü. Bundesnetzagentur für Elektrizitätsversorgungsunternehmen entfällt seit Abrechnungsjahr 2017. Marktteilnehmer müssen lediglich auf Verlangen der Bundesnetzagentur die Daten in elektronischer Form vorlegen. |
||
31.05.2021 | Angaben zur Stromeigenerzeugung | Meldefrist | § 74a EEG 2017 | Vorjahr | Übertragungsnetzbetreiber |
Gemäß § 74a EEG 2017: Wenn der Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage abrechnet, müssen Anlagenbetreiber dem Übertragungsnetzbetreiber, bis zum 31. Mai eines Jahres, alle für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. |
||
31.05.2021 | Meldung der steuerfrei entnommenen Strommengen | Meldefrist | § 4 Abs. 6 StromStV | Vorjahr | Hauptzollamt |
Gemäß § 4 Abs. 6 StromStV: Der Versorger hat dem Hauptzollamt für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres diejenigen Strommengen anzumelden, die steuerfrei nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes entnommen worden sind. Wenn man im Sinne des StromStG Versorger nach § 2 Nr. 1 StromStG ist, hat man dem Hauptzollamt die steuerfrei entnommenen Mengen zu melden. |
||
31.05.2021 | Meldung der stromsteuerpflichtigen Mengen | Meldefrist | § 8 Abs. 4 StromStG | Vorjahr | Hauptzollamt |
Gemäß § 8 Abs. 4 StromStG: Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 7 bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres an das Hauptzollamt zu entrichten. Der Steuerschuldner hat für Strom, für den die Steuer nach § 5 Abs. 1 oder § 7 entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 9 eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). |
||
31.05.2021 | Mitteilung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen | Mitteilung | § 60a EEG 2017 | Vorjahr | Übertragungsnetzbetreiber |
Stromkostenintensive Unternehmen, welche eine EEG-Umlagenbegrenzung nutzen müssen ihrem Übertragungsnetzbetreiber bis 31. Mai elektronisch mitteilen, von welchen „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ sie im vorangegangenen Kalenderjahr beliefert wurden. |
||
31.05.2021 | Strompreiskompensation | Antragstellung | Förderrichtlinie (BAnz AT 06.08.2013 B2) | Vorjahr | DEHSt |
Gemäß Leitfaden der DEHST: Antragsfrist vom 01.03 bis 31.05 des auf das jeweilige Abrechnungsjahr (das Jahr, für dessen Stromverbrauch Kompensation beantragt wird) folgenden Jahres. Voraussetzung: Herstellung von Produkten aus einem Teilsektor/ Sektor laut veröffentlichter NACE-Codes. |
||
25.06.2021 | Erstattung des Nachzahlungsbetrages der Steuerveranlagung | Meldefrist | § 8 Abs. 4 StromStG | Vorjahr | Hauptzollamt |
Gemäß § 8 Abs. 4 StromStG: Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 7 bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres an das Hauptzollamt zu entrichten. |
||
30.06.2021 | Anzeige bei Steuerentlastung | Mitteilung | § 3 Abs. 3 EnSTransV | Vorjahr | Hauptzollamt |
Gemäß § 3 Abs. 3 EnSTransV: Die Anzeigen oder die Erklärungen nach Absatz 2 sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform beim zuständigen Hauptzollamt für das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben. Voraussetzung: Tatbestand der Energiesteuer- oder Stromsteuerbegünstigung Veröffentlichung des Hauptzollamtes: – Begünstigte, deren Begünstigungsvolumen weniger als 200.000 Euro im Kalenderjahr bezogen auf die jeweilige Steuerbegünstigung beträgt, sind nicht mehr zur Abgabe einer Anzeige oder Erklärung verpflichtet. |
||
30.06.2021 | Berichtspflicht Individuelle Netznutzung | Meldefrist | BK4-13-739 (zu § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV) | Vorjahr | Bundesnetzagentur |
Gemäß Vorgabe der BNetzA: Jahresmeldung zur Erfüllung der Voraussetzungen der individuellen Netzentgelte (auch bei Nichteinhaltung!) |
||
30.06.2021 | Besondere Ausgleichsregelung | Antragstellung | § 64 EEG 2017 | Folgejahr | BAFA |
Gemäß § 64 EEG 2017: Materielle Ausschlussfirst zur Besondere Ausgleichregelung für stromkostenintensive Unternehmen Unterlagen: Elektronische Registrierung und Antragstellung mittels ELAN-K2-Portal, Prüfungsvermerk / Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers / Buchprüfers, Bescheinigung der Zertifizierungsstelle (DIN EN ISO 50001, EMAS), Weitere im Registrierungsportal hochzuladende Dokumente (siehe BAFA) |
||
31.07.2021 | Meldung zur EEG-Umlagenbefreiung | Mitteilung | § 74a Abs. 3 EEG | Vorjahr | Bundesnetzagentur |
Zur Datenübermittlung sind Letztverbraucher und Eigenversorger verpflichtet, die folgende beiden Bedingungen zu erfüllen: 1. es wurde Strom verbraucht, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde, und 2. die vollständige oder teilweise Umlagenbefreiung nach den Vorgaben der §§ 61 bis 61e EEG hat mindestens 500.000 Euro betragen. |
||
31.07.2021 | Unterjährige Steueranträge | Antragstellung | StromStV § 19 (3); EnergieStV § 101 (3) | Vorjahr | Hauptzollamt |
Bei unterjähriger Steuerantragsstellung für den Spitzenausgleich nach § 10 StromStG oder § 55 EnergieStG muss dem Hauptzollamt bis spätestens 31.07 des Folgejahres ein zusammenfassender Antrag für das Vorjahr vorgelegt werden. Bei Versäumnis der Frist fordert das Hauptzollamt die erlassene, erstattete oder vergütete Steuer zurück. |
||
30.09.2021 | Erstanzeige Individuelle Netznutzung | Antragstellung | BK4-13-739 (zu § 19 Abs. 2 S. 1 & 2 StromNEV) | laufendes Jahr | Netzbetreiber / Bundesnetzagentur |
Gemäß Vorgabe der BNetzA: Frist zur Anzeige Atypische Netznutzung: Intensive Netznutzung: |
||
15.10.2021 | Veröffentlichung vorläufige Netzentgelte Strom, EEG- und Offhsore-Umlage | Veröffentlichung | §17f EnWG; § 20 EnWG; § 5 EEV | Folgejahr | - |
Veröffentlichungspflicht der vorläufigen Netzentgelte, der EEG- und Offshore-Umlage für das Folgejahr durch die Verteil- und Übertragungsnetzbetreiber. Die endgültigen Netzentgelte müssen bis spätestens 01.01. des Jahres veröffentlicht werden. |
||
25.10.2021 | Veröffentlichung der KWK- , §19 StromNEV- und AbLaV-Umlage | Veröffentlichung | §26b KWKG 2017 | Folgejahr | - |
Veröffentlichungspflicht der KWKG-, §19 StromNEV- und AbLaV-Umlage für das Folgejahr durch die Übertragungsnetzbetreiber. |
||
15.11.2021 | Wahloption Benutzungsstunden Individuelle Netznutzung | Mitteilung | BK4-13-739 (zu § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV) | laufendes Jahr | Netzbetreiber |
Gemäß Vorgabe der BNetzA: Frist zum Wechsel Voraussetzung: Erfolgte Anzeige auf Individuelles Netzentgelt Wechsel der Wahloption möglich. Formloses Anschreiben an den Netzbetreiber und Mitteilung an BNetzA unter Nennung des Schriftzeichens. |
||
31.12.2021 | Antrag zur Strom- und Energiesteuerentlastung bei Unternehmen | Antragstellung | § 9 b StromStG; § 9 a StromStG; § 10 StromStG; § 51 EnergieStG; § 54 EnergieStG; § 55 EnergieStG; § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO | Vorjahr | Hauptzollamt |
§ 9 b StromStG |
||
31.12.2021 | Energiesteuerentlastung bei Stromeigenerzeugung | Antragstellung | § 53 EnergieStG; § 53 a EnergieStG; (§ 169 Abs. 2 Nr. 1 AO) | Vorjahr | Hauptzollamt |
§ 53 EnergieStG Voraussetzung: Energieerzeugnisse, die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mind. 70% verheizt worden sind. Vergünstigung: Rückerstattung Gasöle, Schmier- u. andere Öle 40,35 €/1000 l, Erdgas 4,42 €/MWh, Flüssiggas 60,60 €/to, |
||
31.12.2021 | Wahloption jährlicher oder monatlicher Steuererhebung | Mitteilung | § 8 Abs. 2 Satz 1 StromStG | Folgejahr | Hauptzollamt |
Gemäß § 8 Abs. 2 StromStG: Wahl ob monatliche oder jährliche Steuererhebung. |
Alle Termine als .ics-Datei laden
Individuelle Fristen
Meldefrist | Filter | Bezeichnung | Art | rechtliche Grundlage | für Zeitraum | Antrag/Meldung an | Voraussetzung/ Pflichten |
---|---|---|---|---|---|---|---|
monatlich zum 20. [des Monats] | Besondere Ausgleichsregelung | Meldefrist Stromverbrauchsprognosen BesAR | Meldefrist | § 60a EEG 2017 | aktueller Monat | Übertragungsnetzbetreiber | Bei Nutzung der Besonderen Ausgleichsregelung kann vom Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) die Möglichkeit genutzt werden, dass die Zahlung der EEG-Umlage direkt von dem begünstigten Unternehmen an den ÜNB erfolgt. Somit erfolgt die Gleichstellung des Unternehmens mit einem Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EltVU) und es fällt die Meldepflicht der monatlichen Stromverbrauchsprognosen an. Ab Januar 2017 muss immer bis zum 20. Kalendertag des laufenden Monats die bilanzkreisscharfe Stromverbrauchsprognose für den Monat abgeben werden.Zur Registrierung in den Online-Portalen der ÜNBs ist im Regelfall die Betriebsnummer der Bundesnetzagentur nötig. Ist diese noch nicht vorhanden, muss diese per Stammdatenerhebungsbogen bei der Bundesnetzagentur angefordert werden. |
monatlich zum 20. [des Monats] | Weiterleitung von Strom | Meldefrist Verbrauchsprognosen für weitergeleitete Strommengen | Meldefrist | § 74 EEG 2017 & § 76 EEG 2017″ |
aktueller Monat | Übertragungsnetzbetreiber | „Bei Stromweiterleitung an Dritte gelten Unternehmen als Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EltVU).
Gemäß § 74 EEG 2017: Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorlegen. Somit erfolgt die Gleichstellung des Unternehmens mit einem Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EltVU) und es fällt die Meldepflicht der monatlichen Stromverbrauchsprognosen an. Ab Januar 2017 muss immer bis zum 20. Kalendertag des laufenden Monats die bilanzkreisscharfe Stromverbrauchsprognose für den Monat abgeben werden. Zur Registrierung in den Online-Portalen der ÜNBs ist im Regelfall die Betriebsnummer der Bundesnetzagentur nötig. Ist diese noch nicht vorhanden, muss diese per Stammdatenerhebungsbogen bei der Bundesnetzagentur angefordert werden. |
Monatlich | Stromeigenerzeugung | KWKG-Förderung | Mitteilung | § 15 (1) KWKG | Vorjahr | Netzbetreiber / BAFA | Mitteilung über die selbsterzeugten und selbstverbrauchten Strommengen aus KWK-Anlagen.
Ausgenommen sind KWKG-Anlagen ohne Abwärmeabfuhr < 2 MW. |
2020 | Allgemein | Monitoringberichte BNetzA | Mitteilung | § 35 EnWG § 51a EnWG § 69 EnWG |
Vorjahr | Bundesnetzagentur | Die Bundesnetzagentur hat nach die Pflicht einen jährlichen Monitoring-Bericht zu erstellen und die entsprechende Befugnisse die Auskünfte bei Unternehmen „einzufordern“. Hierzu müssen sich die betroffenen Marktakteure über einen Stammdatenerhebungsbogen für das Monitoring registrieren. Die betroffenen Unternehmen müssen die/den entsprechenden Fragebogen ausfüllen und an die Bundesnetzagentur senden. – Lastmanagement (betrifft Unternehmen mit einem Stromverbrauch > 50 GWh) – Marktransparenz |
2019 – 2021 | Allgemein | Marktstammdatenregister | Registrierung | § 111f EnWG | Laufendes Jahr | Bundesnetzagentur | Registrierung von Marktakteuren des Energiebereichs (Strom und Gas) Z.B. Stromerzeugungsanlagen (PV, BHKW, Notstromaggregate); Weiterverteiler; „Verbrauchseinheiten“ die an das Hoch- bzw. Höchstspannungsnetz (Strom) oder Transportnetz (Erdgas) angeschlossen sindEEG- und KWK-Anlagen:Registierung von Bestandsanlagen (Inbetriebnahme vor 1.Juli 2017) bis zum 31.01.2021 Registierung von Neuanlagen (Inbetriebnahme ab 01.07.2017) innerhalb eines MonatsFür alle anderen Einheiten und Anlagen gilt:Inbetriebnahmedatum vor dem 1. Juli 2017: Registrierung bis 31. Januar 2021Inbetriebnahmedatum ab dem 1. Juli 2017: Registrierung bis 31. Juli 2019 |
Unverzüglich | Emissionshandel | Anpassung des Überwachungsplan bei Änderung | Mitteilung | § 6 TEHG | Handelsperiode | DEHSt | Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung Änderungen sind zur Genehmigung (Tätigkeit, Zählertausch etc.) vorzulegenFristen: Anhang 2 Teil 1 Nummer 1: a) Für Betreiber von Anlagen, die spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode; b) Betreiber von Anlagen, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, müssen den Überwachungsplan vor Inbetriebnahme der Anlage vorlegen; |
Unverzüglich | Emissionshandel | Änderung des Betriebs einer Anlage nach Emissionsrecht | Mitteilung | „§ 22 ZuV 2020 § 19 ZuV 2020 § 20 ZuV 2020 § 21 ZuV 2020“ |
Handelsperiode | DEHSt | Gemäß §19 ZuV 2020 Änderung der Anfangskapazität um mindestens 10% oder 50.000 EmissionsberechtigungenGemäß §20 ZuV 2020 Einstellung des Betriebs der Anlage und keine Wiederaufnahme des Betriebs binnen sechs Monaten (auf Antrag binnen 18 Monaten)Gemäß §21 ZuV 2020 Verringerung der Aktivitätsrate (Anfangsaktivitätsrate) um mindestens 50 Prozent |
Innerhalb 12 Monaten | Emissionshandel | Antrag auf kostenfreie Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen | Antragstellung | § 16 ZuV 2020 | Handelsperiode | DEHSt | Kostenlose Zuteilung für neue Marktteilnehmer sind innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Regelbetriebs der Anlage zu stellen bzw. bei Kapazitätserweiterungen innerhalb 12 Monaten nach Aufnahme des geänderten Betriebs. |
Unverzüglich | Konzessionsabgabe | Rückerstattung Konzessionsabgabe | Antragstellung | § 2 Abs. 4 KAV | Vorjahr | Netzbetreiber (Stromlieferant wenn Netzentgelte über SLV abgewickelt sind) | Wenn Strompreis kleiner Grenzpreis des Statistischen Bundesamtes
Grenzpreis 2018: 12,47 ct/kWh Vorläufiger Wert 2019: 12,50 ct/kWh |
Innerhalb 6 Wochen | Messeinrichtungen | Installation neuer Messgeräte | Mitteilung | § 32 MessEG | Lebensdauer Messeinrichtung | Landeseichdirektion | Innerhalb von 6 Wochen muss der Verwender neue Messgeräte bei der Landesbehörde anzeigen.
Unterlagen: Geräteart, Hersteller, Typbezeichnung, Jahr der Kennzeichnung, Anschrift des Verwenders |
Unverzüglich | REMIT | Abschluss REMIT-pflichtiger Lieferverträge (Standard) | Meldefrist | Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 zur REMIT | Lieferzeitraum | Bundesnetzagentur | Wenn REMIT-Pflicht besteht und ein neuer „“Standardvertrag““ abgeschlossen wird, muss dieser unverzüglich gemeldet werden. |
Innerhalb eines Monats“ | REMIT | Abschluss REMIT-pflichtiger Lieferverträge (Nicht-Standard) | Meldefrist | Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 zur REMIT | Lieferzeitraum | Bundesnetzagentur | Wenn REMIT-Pflicht besteht und ein neuer „“Nicht-Standardvertrag““ abgeschlossen wird, muss dieser innerhalb eines Monats gemeldet werden. |
Möchten Sie über Neuerungen und Änderungen rund um Meldefristen und Meldepflichten im Energiebereich auf dem Laufenden gehalten werden?
Dann schreiben Sie uns eine kurze Nachricht an digital@ecg-kehl.de
Weitere Informationen erhalten Sie über unsere Internetseite www.energie-consulting.com.