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Meldefrist | 28.02.2024 |
Bezeichnung | Angaben zur Stromeigenerzeugung |
Art | Meldefrist |
rechtliche Grundlage | § 71 Nr. 1 EEG 2023; § 76 Abs. 1 EEG 2021 |
für Zeitraum | Vorjahr |
Antrag/Meldung an | Netzbetreiber/ ggf. Bundesnetzagentur |
Bemerkung: | §71 EEG 2023 (1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber 1. bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagenscharf zur Verfügung stellen, a) eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren, 3. bei Biomasseanlagen die Art und Menge der Einsatzstoffe sowie Angaben zu Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle in der für die Nachweisführung vorgeschriebenen Weise übermitteln. —– |