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Meldefrist 30.09.2024
BezeichnungAbgabe von Emissionszertifikaten nationaler Emissionshandel
Art Abgabepflicht
rechtliche Grundlage§ 8 BEHG
für ZeitraumVorjahr
Antrag/Meldung anDEHSt
Bemerkung:

Der Verantwortliche hat jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die der nach § 7 berichteten Gesamtmenge an Brennstoffemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht.