Feste Termine
Meldefrist | Bezeichnung | Art | rechtliche Grundlage | für Zeitraum | Antrag/Meldung an | ics-Datei | Details |
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15.10.2024 | Veröffentlichung vorläufige Netzentgelte Strom und Offhsore-Umlage | Veröffentlichung | §17f EnWG; § 20 EnWG | Folgejahr | - |
Veröffentlichungspflicht der vorläufigen Netzentgelte und Offshore-Umlage für das Folgejahr durch die Verteil- und Übertragungsnetzbetreiber. Die endgültigen Netzentgelte müssen bis spätestens 01.01. des Jahres veröffentlicht werden. |
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25.10.2024 | Veröffentlichung der KWK- , §19 StromNEV- und AbLaV-Umlage | Veröffentlichung | §26b KWKG 2020 | Folgejahr | - |
Veröffentlichungspflicht der KWKG-, §19 StromNEV- und AbLaV-Umlage für das Folgejahr durch die Übertragungsnetzbetreiber. |
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01.01.2025 | Meldung Plattform Abwärme | Meldefrist | 17 Abs. 2 EnEfG | Vorjahr | BfEE (Bundesstelle für Energieeffizienz) |
Unternehmen, die einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von über 2,5 Gigawattstunden haben, sind verpflichtet Informationen zu anfallender Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) bis zum 31. März eines jeden Jahres bzw. erstmalig 01.01.2025, ab dann Wiederkehrend zum 31.03.25 zu übermitteln und die übermittelten Informationen bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. |
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18.07.2025 | Frist zur Einführung eines Energiemanagementsystems | Abgabepflicht | § 8 EnEfG | Ab sofort | BAFA |
§ 8 Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen (1) Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem gemäß Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 einzurichten (2) Unternehmen, die bis zum Ablauf des 17. November 2023 den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 erlangt haben, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 eingerichtet haben. Unternehmen, die ab dem 18. November 2023 den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 erlangen, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben, eingerichtet haben. Unternehmen im Sinne von Satz 1 und 2 sind bis zum Nachweis der Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsytems von der Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen befreit, längstens jedoch bis zum Ablauf der in Satz 1 oder 2 genannten Fristen. (3) Ein Unternehmen, das nach Absatz 1 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten hat, hat mindestens folgende zusätzliche Anforderungen als Teil des Energie- oder Umweltmanagementsystems zu erfüllen: 1. Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung, |
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