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Meldefrist | 15.10.2024 |
Bezeichnung | Veröffentlichung vorläufige Netzentgelte Strom und Offhsore-Umlage |
Art | Veröffentlichung |
rechtliche Grundlage | §17f EnWG; § 20 EnWG |
für Zeitraum | Folgejahr |
Antrag/Meldung an | - |
Bemerkung: | Veröffentlichungspflicht der vorläufigen Netzentgelte und Offshore-Umlage für das Folgejahr durch die Verteil- und Übertragungsnetzbetreiber. Die endgültigen Netzentgelte müssen bis spätestens 01.01. des Jahres veröffentlicht werden. |