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Meldefrist | 31.05.2024 |
Bezeichnung | Angaben zu gelieferten Energiemengen |
Art | Meldefrist |
rechtliche Grundlage | § 52 Abs. 2 EnFG |
für Zeitraum | Vorjahr |
Antrag/Meldung an | Übertragungsnetzbetreiber |
Bemerkung: | Unternehmen, die die besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen, müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strommengen sowie der an Dritte weitergeleiteten Strommengen je Abnahmestelle mitteilen. Hier ist eine Registrierung im Online-Portal des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers notwendig. Für die Anmeldung wird im Regelfall auch die Betriebsnummer der Bundesnetzagentur verlangt. —- §52 Netznutzer (2) Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Verringerung der Umlagen in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Verringerung der Umlagen folgenden Kalenderjahres mitteilen:
Ist der Letztverbraucher, zu dessen Verbrauch die Netzentnahme erfolgt, ein Unternehmen, für das das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Umlagen nach Teil 4 Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat, verschiebt sich die Frist nach Satz 1 auf den 31. Mai des Kalenderjahres. |