Details
Filter:
Meldefrist 31.12.2024
BezeichnungWahloption jährlicher oder monatlicher Steuererhebung
Art Mitteilung
rechtliche Grundlage§ 8 Abs. 2 Satz 1 StromStG
für ZeitraumFolgejahr
Antrag/Meldung anHauptzollamt
Bemerkung:

Gemäß § 8 Abs. 2 StromStG: Wahl ob monatliche oder jährliche Steuererhebung.
Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, ist die Steuer jährlich anzumelden und zu entrichten.