Feste Termine

Meldefrist Bezeichnung Art rechtliche Grundlage für Zeitraum Antrag/Meldung an ics-Datei Details
28.02.2024 Angaben zur Stromeigenerzeugung Meldefrist § 71 Nr. 1 EEG 2023; § 76 Abs. 1 EEG 2021 Vorjahr Netzbetreiber/ ggf. Bundesnetzagentur

§71 EEG 2023

(1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber

1. bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagenscharf zur Verfügung stellen,
2. mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom

a) eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren,
b) Regionalnachweise ausgestellt worden sind, wenn der anzulegende Wert der Anlage gesetzlich bestimmt ist, und

3. bei Biomasseanlagen die Art und Menge der Einsatzstoffe sowie Angaben zu Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle in der für die Nachweisführung vorgeschriebenen Weise übermitteln.

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Gemäß § 76 Abs. 1 EEG 2023: Jährliche Mitteilungspflicht ggü. Bundesnetzagentur bei Eigenversorgung/Eigenerzeugung entfällt seit Abrechnungsjahr 2017. Marktteilnehmer müssen lediglich auf Verlangen der Bundesnetzagentur die Daten in elektronischer Form vorlegen.

31.03.2024 KWKG-Förderung Mitteilung § 15 (2) bis (5) KWKG Vorjahr Netzbetreiber/BAFA

Erstellung einer Jahresabrechnung für KWKG-Förderung mit enstprechenden Angaben gemäß § 15 Abs (2) oder (3) KWKG 2020.

KWKG-Anlagen < 50 kW sind von der Meldung gegenüber dem BAFA befreit. § 15 Abs (5) KWKG 2020.

31.12.2024 Energiesteuerentlastung bei Stromeigenerzeugung Antragstellung § 53 EnergieStG; § 53 a EnergieStG; (§ 169 Abs. 2 Nr. 1 AO) Vorjahr Hauptzollamt

§ 53 EnergieStG
Voraussetzung: ortsfeste Anlagen: Stromerzeugung größer 2 MW; Energieerzeugnisse gelten nur dann als zur Stromerzeugung verwendet, soweit sie in der Stromerzeugungsanlage unmittelbar am Energieumwandlungsprozess teilnehmen. Vergünstigung: Rückerstattung Heizöl 61,35 €/1000 l, Erdgas 5,50 €/MWh, Flüssiggas 60,60 €/to.
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§ 53 a EnergieStG
Voraussetzung: hocheffiziente Anlagen und einen Monats- o. Jahresnutzungsgrad von mind. 70 %; Entlastung wird nur gewährt bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der Hauptbestandteile der Anlage. Vergünstigung: Rückerstattung Heizöl 61,35 €/1000 l, Erdgas 5,50 €/MWh, Flüssiggas 60,60 €/to.

Voraussetzung: Energieerzeugnisse, die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mind. 70% verheizt worden sind. Vergünstigung: Rückerstattung Gasöle, Schmier- u. andere Öle 40,35 €/1000 l, Erdgas 4,42 €/MWh, Flüssiggas 60,60 €/to,

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